Zum Titel des Regelwerks
Der begriffliche Übergang von
der "alphabetischen Katalogisierung" zur "Formalkatalogisierung" erscheint
zwingend, da gerade der Online-Katalog weit mehr tun kann als Daten in
alphabetischer Reihung zugänglich zu machen. Anzustreben ist eine
Synthese, in der das Bewährte sich wiederfindet, neue Katalogtechnik
aber neue Zugriffskonzepte verwirklichen kann.
Die nachfolgenden Anmerkungen enthalten
hauptsächlich Begründungen für die vorgenommenen Veränderungen.
Zu den Vorbemerkungen und zur "Einleitung"
Unvorbelastete Leser (wenn solche
es denn zur Hand nehmen) sollen gleich zu Beginn ein gewisses Vorverständnis
davon erhalten, was das Regelwerk eigentlich ist und soll.
Sodann gehört die eigentliche,
präzisere Definition der Aufgaben des Formalkatalogs eindeutig in
das Kapitel 1 (siehe § 60-64) und nicht in die "Allgemeinen Regeln"
(bisher § 101), denn eine Definition ist keine Regel. Im Grunde aber
müssen die Aufgaben des Katalogs ganz vorn in einer Art Präambel
stehen. Eine neue und etwas erweiterte Formulierung der klassischen Katalogaufgaben
steht deshalb am Beginn der Vorbemerkungen. Die Erweiterungen, "Gefundenes
überschaubar machen" und "Gewähltes zugänglich machen",
ergeben sich aus der IFLA-Studie FRBR, die auch noch an anderen Stellen
ihre Spuren in diesem Entwurf hinterlassen hat, siehe unten. Doch gewisse
Aspekte der Ansetzungs- und Ordnungsregeln (Ordnungsgruppen und -blöcke)
zielten schon bisher auf das "überschaubar machen", das wurde nur
nicht ausdrücklich hervorgehoben.
Bei der ersten Aufgabe, "Vorhandenes
auffindbar machen" ist das Kriterium "verläßlich" besonders
wichtig. Es verlangt, daß man mit gewissen, vorgeschriebenen Elementen
einen gesuchten Titel mit hoher Sicherheit finden kann. Besonders wichtig
ist (war) das in Zettelkatalogen, wo jeder zusätzliche Zettel Arbeit
kostet und jeder zusätzliche Versuch viel mehr Zeit braucht als am
Online-Katalog. Doch auch am Online-Katalog ist es gut zu wissen, auf was
man sich verlassen kann.
In ihrer bisherigen Form sind die
RAK für Laien so gut wie undurchdringlich. (Manchmal meint man, nicht
nur für Laien. Das gilt für die AACR jedoch, bei allem Respekt,
eher noch mehr!) Aus Verpflichtung gegenüber der die Bibliotheken
tragenden Öffentlichkeit scheint es angebracht, den Versuch einer
"populärwissenschaftlichen" Einleitung zu machen, die den bisherigen
zwar wissenschaftlich seriösen, aber staubtrockenen Ton überwindet.
Zu Kap. 5 (Namen von Körperschaften)
Weil die Haupteintragung unter Körperschaft
abgeschafft ist, relativiert sich die Bedeutung der Ansetzung. Man muß
ferner bedenken: auch nach den bisherigen Regeln konnte der Katalog nicht
dem Anspruch gerecht werden, die "Werke einer Körperschaft" an einer
Stelle zu versammeln, denn dafür wurde zu häufig auf die Eintragung
unter dem Namen einer Körperschaft verzichtet. Wenn man dazu noch
weiß, daß nach Körperschaften erstens eher selten und
dann vorwiegend per Stichwortregister gesucht wird, ist ihre genaue Ansetzung
sehr wenig bedeutsam. Ein Bruch der Ansetzungspraxis dürfte somit
nur geringe Irritationen auslösen. In gewissen Bereichen, etwa in
Parlaments- und Behördenbibliotheken, ist allerdings das Suchen unter
Körperschaften ungleich wichtiger als in anderen. Dort wird man kaum
bereit oder in der Lage sein, eingespielte Praktiken zu ändern. (Siehe
auch §60)
Zu §§ 1-3
Die Reihenfolge wurde umgedreht.
Zwar ist die Katalogisierung keine Wissenschaft. Man sollte aber wohl nicht
nur in mathematischen Theorien vermeiden, einen Begriff mit einem anderen
zu definieren, der seinerseits erst anschließend erklärt wird.
Genau das aber war hier mit den Begriffen "Vorlage" -> "Ausgabe" -> "Werk"
der Fall. Mit anderen Worten: man muß zuerst sagen, was ein "Werk"
ist, dann "Ausgabe" und "Vorlage".
Das Werk steht nun am Anfang,
als zentraler Begriff (der er auch im AACR-Bewußtsein inzwischen
ist). Die Bedingung, daß es als Veröffentlichung erschienen
sei, kann und sollte entfallen. Das "mehrbändig erschienene Werk"
war keine gute Prägung, denn Mehrbändigkeit ist eindeutig eine
Eigenschaft einer Ausgabe. Gelegentlich gibt es ja eine einbändige
und eine mehrbändige Version, die sich ansonsten nicht unterscheiden.
Das IFLA-Modell "Functional Requirements
of Bibliographic Records" (FRBR) hat einen Satz von Begriffen formuliert,
der mit den RAK-Begriffen fast völlig übereinstimmt. Hierbei
muß man sehen: die AACR haben bisher keine Entsprechung zu unserer
"Ausgabe". Als Oberbegriff für "edition" und "translation" u.a. (s.
AACR 25.1) wurde deshalb "expression" erfunden. Der Einheitstitel
bietet sich nach wie vor als Klammer an für das Zusammenfassen der
diversen Ausgaben und Versionen; die Ordnungshilfe könnte dazu um
etwas ähnliches wie die "Allgemeine Materialbezeichnung" erweitert
werden.
Der FRBR-Begriff "manifestation"
liegt logisch unterhalb der Ausgabe: er untergliedert die Ausgabe
nochmals in inhaltsgleiche, aber physisch oder im Dateityp unterschiedliche
Versionen
("multiple versions" war in der Tat der Vorläufer des Ausdrucks "manifestations").
Bisher hat RAK nicht differenziert, ob eine Ausgabe inhaltlich abweicht
oder nur physisch! Es wurde dann von "Sekundärausgaben" gesprochen,
besonders bei Mikroverfilmungen. Als Übersetzung käme auch "Erscheinungsform"
in Frage, wenn dieses Wort nicht zugleich z.B. für die Unterscheidung
zwischen 'begrenzt' und 'fortlaufend' in Gebrauch wäre. "Version"
ist treffend (gerade auch für E-Publikationen), nicht vorbelastet
und zudem kurz. (Wichtig ist aber der Aspekt "inhaltsgleich", der im umgangssprachlichen
Ausdruck "Version" nicht unbedingt vorhanden ist!)
Neu ist der Ausdruck Aufzeichnung
oder Darstellung. Dies scheint ein brauchbarer Oberbegriff zu sein
für alles, was Bibliotheken sammeln können. Darunter fallen auch
elektronische Publikationen. Es wird nirgends gesagt, daß nur Objekte
im Besitz der Bibliothek katalogisiert werden sollen!
Anm.: Zum terminus "resource/Ressource"
siehe Anmerkung unter §13.
Die frühere Bedingung, daß
ein Werk "als Veröffentlichung erschienen" oder "zur Veröffentlichung
vorgesehen" sei, sollte entfallen. (Ohnehin lag hier eine ungute Differenzierung
zwischen Werk und Einzelwerk vor.) Electronic publishing ermöglicht
heute perfekt aussehende Bücher, die aber nicht im klassischen Sinne
veröffentlicht sind. Wie immer fortschrittlich oder kulturkritisch
man diese Erscheinungen beurteilen mag, man sollte Produkte dieser Art
nicht per Definition von der Katalogisierung ausschließen - oder
man müßte sagen, was "veröffentlicht" eigentlich heißen
soll, die bisherigen Regeln sagten das nicht, und es ist mittlerweile noch
schwieriger geworden.
Die Definition des unselbständigen
Werks ermöglicht es, die Paragraphen 14 und 15 (enthaltene
und beigefügte Werke) entfallen zu lassen. Werk ist Werk -
die Bedingungen der Ausgabe sollten keinen allzu großen Einfluß
auf seine Katalogisierung haben. Bei der maschinellen Katalogisierung lassen
sich getrennte Datensätze leichter verwalten, und bei Kartenkatalogen
spart man bei der bisherigen Art der Katalogisierung nichts ein, im Gegenteil
hat man unnötige Komplikationen in der Gestaltung der ISBD. Die Bestimmungen
des Kapitels 2 lassen sich folglich in diesen Punkten ohne Schaden entschlacken.
Zu § 2
Die frühere Formulierung "Gesamtheit
der bibliographisch identischen Exemplare" ist unglücklich, weil nicht
gesagt wird, was "bibliographisch" heißen soll. Eben dieses, nur
präziser, besagt aber die Formulierung "Exemplare ... deren nach diesem
Regelwerk angefertigte Beschreibungen identisch sind", denn es kann sich
nur um Identität in Bezug auf die vorliegenden Beschreibungsregeln
handeln, nicht um irgendeinen ungenannten anderen bibliographischen Standard.
Zu § 8
Die Definitionen von Abteilung
und Unterreihe, vorher an vier Stellen mit annähernd gleichem
Wortlaut verteilt, sind jetzt zusammengefaßt. Das ist übersichtlicher,
und datentechisch sind die nötigen Lösungen ohnehin dieselben.
Zu § 13
Die AACR- und ISBD-Reformbemühungen
haben im "Type of Publication Model" den Begriff "integrating resources"
hervorgebracht. Das Phänomen scheint wichtig genug zu sein, um es
in die Grundbegriffe aufzunehmen. Wichtig ist die Unterscheidung im Falle
einer Titeländerung: bei fortlaufenden Sammelwerken wird dann gesplittet,
bei integrierenden Ausgaben wird immer der aktuelle (letzte, neueste) Titel
zur Grundlage der Eintragung.
Es gibt in der "Loseblattsammlung"
eine konventionelle Entsprechung (daher die Zuordnung zu diesem Paragraphen).
Das Wort "Ressource" allerdings wurde vermieden! Für die deutsche
AACR-Übersetzung hat man sich für "Elektronische Publikation"
statt "Elektronische Ressource" entschieden. Man muß auch darauf
hinweisen, daß in den FRBR das Wort "resource" nur nebenbei und nur
für E-Publikationen verwendet und überhaupt nicht definiert wird.
In den Regelwerksdiskussionen dagegen, sowohl bei RAK als AACR,
hat sich der Ausdruck "resource/Ressource" schon aus dem Umkreis der E-Dokumente
entfernt und droht sich zu verselbständigen. Wenn es benutzt wird,
steht immer eine konkrete Erscheinung im Vordergrund, nie die Unterscheidung
zwischen verschiedenen Ausgaben u. dgl., d.h. Werk, Ausgabe und Vorlage
fallen in eins zusammen. In dem Report "Revising
AACR to accomodate seriality" steht für "Bibliographic resource"
die Definition: "A manifestation of a work that forms the basis for bibliographic
description", dies kommt unserem Begriff "Vorlage" sehr nahe.
Ferner: das deutsche Wort "Ressource"
hat nicht dieselbe Bedeutung und gehört weit weniger zum Allgemeinwortschatz
als das englische "resource". Man muß immerhin feststellen, daß
die "continuing resource" genau unserem bisherigen "fortlaufenden Sammelwerk"
entspricht, daher kann dieser Ausdruck beibehalten werden.
Meistens, wie bemerkt, steht wohl
"resource" in Bedeutung und Gebrauch sehr nahe an unserer "Vorlage", es
tritt aber auch in Zusammenhängen auf, wo "Werk" angemessen wäre.
Es ist daher zweifelhaft, ob man eine Entsprechung suchen sollte. Das Regelwerk
kann vermutlich darauf verzichten, die vorhandenen Begriffe reichen aus.
Wenn wir ein gutes Wort dafür hätten, wäre aber denkbar,
es immer da einzusetzen, wo es nicht auf die Unterscheidung zwischen Werk
- Ausgabe - Vorlage ankommt. Jetzt wird in solchen Fällen meistens
"Werk" gesagt.
"Bibliographic resource", nebenbei
gesagt, ist wohl auch im Englischen nicht eben glücklich, man könnte
es als "Quelle bibliographischer Daten" mißverstehen.
Zu §§ 16-18
Begriffslogisch sauberer als die
bisherige Lösung erscheint es, zuerst beteiligte Personen und
Körperschaften
möglichst allgemein zu definieren und dann
Verfasser und Urheber
zu speziellen Beteiligten zu erklären. Die darauf fußenden Regeln
für Haupt- und Nebeneintragungen können für gedruckte Kataloge
in Kraft bleiben. Für maschinenlesbare Kataloge wäre die Hauptregel,
daß Verfasser, Urheber und Veranstaltungen das Minimum an zu erfassenden
Personen und Körperschaften darstellen. Eine griffige Regel für
weitere Personen und Körperschaften könnte sein, daß man
alle auf Titelblättern genannten aufnimmt bis zu einer von der Bibliothek
zu setzenden Maximalzahl, die mindestens 4 betragen sollte (Verfasser und
Urheber eingerechnet). Mehr dazu auch in der "Einführung". Das "Urheberwerk"
(HE unter dem Urheber) wurde abgeschafft, der Urheber selbst sollte wohl
bleiben, er ist nützlich zur Ergänzung unspezifischer Titel (§
24) und für Kurzlisten.
Zu dem neuen Begriff Veranstaltungen:
die Übersichtlichkeit wird verbessert, wenn man nicht jedesmal "Kongresse,
Messen, Festwochen, ..." sagen muß. Es sollte auch erreicht werden,
daß eine genannte Veranstaltung auf jeden Fall erfaßt wird,
auch wenn sie nicht unter den erstgenannten Körperschaften steht.
Es ist ein Mangel des MAB-Formates gegenüber MARC, daß es keine
Kategorie und keinen Indikator für Veranstaltungen gibt, so daß
man formal (per Programm) Veranstaltungsnamen nicht von Körperschaftsnamen
unterscheiden kann. Das jedoch ist notwendig, wenn man normierte Zugriffe
über Veranstaltungsort und -Datum einrichten will. Eine Regel für
Datumsangaben wird in den "Allgemeinen Ansetzungsregeln" unterzubringen
sein. Man muß die Veranstaltungen nicht zu Körperschaften erklären,
es reicht vielmehr, sie für Eintragungen heranzuziehen und die dafür
geschaffenen Ansetzungsregeln zu verwenden (genauso machen es die AACR:
die Ansetzungsregeln sind in denen für Körperschaften enthalten:
24.3). In MARC zeigen auch die Kategorienummern (111 bzw. 711), daß
wohl die AACR-Schöpfer eine unmittelbare Nähe des Begriffs zu
Körperschaften (110 und 710) verspürt haben...
Zu § 19
Die ausdrückliche Definition
des unspezifischen Titels wird für sinnvoll gehalten, um die
gewundenen Formulierungen mit den zu ergänzenden Urhebern zu vermeiden.
Überhaupt ist der "zu ergänzende Urheber" ein mißverständlicher
Begriff - es handelt sich nicht um eine Eigenschaft des Urhebers, daß
er ergänzt werden muß, sondern um eine des Titels, der einer
Ergänzung bedarf. Ist der "unspezifische Titel" ein zu stark katalogabhängiger
Begriff? Nun, die bisherige Redeweise war genauso katalogabhängig,
nur versteckter und verwaschener. Wichtig wird es sein, daß in Zukunft
der Ansetzungstitel aus Titel und zugehörigem Körperschaftsnamen
in der Vorlageform gebildet wird, und zwar als eine fortlaufende Ordnungswortfolge.
Nur dann erhält man brauchbare Stichwort- und Titeleinträge.
(Im Datenformat kann die Ergänzung natürlich, wie es beim MAB-Format
gelöst ist und bleiben kann, eine eigene Katagorie oder ein Teilfeld
sein. Zum Ordnen und Indexieren muß sie dann per Programm dem Titel
hinzugefügt werden.) Beispiel: Wenn "Jahresbericht RWTH Aachen" auf
dem Titelblatt steht, muß dies auch der Ansetzungstitel werden (also
ohne " / " dazwischen), während der Urheber selbst natürlich
anders anzusetzen ist. Die "körperschaftliche Ergänzung" als
Datenfeld wäre "RWTH Aachen" .
Zu § 20
Die Differenzierung in Sachzusätze
und sonstige Zusätze wird aus zwei Gründen vorgeschlagen:
1. Nur für Sachzusätze lohnt eine Indexierung im Online-Katalog
2. Sonstige Zusätze könnten weiterhin nach bisheriger Praxis
auch gekürzt werden. Die Interpunktion sollte sich problemlos regeln
lassen.
Zum entfallenen § 22
RAK hatte den Begriff "Titel" in
unüblicher Weise als Zusammenfassung des "Sachtitels" mit der "Verfasserangabe"
definiert. Der Grundgedanke dabei war wohl, eine ganz knappe Bezeichnung
für das Werk als solches zu haben, das ja in den meisten Fällen
durch Verfasser und Sachtitel eindeutig identifiziert wird. Dazu hatte
man aber den "Sachtitel" erfinden müssen, den es vorher als Wort gar
nicht gab. Im Zuge der Arbeiten an RAK2 hat man den "Sachtitel" wieder
aufgegeben, weil zu erklärungsbedürftig, und weil man sich mit
so alltäglichen Wörtern wie "Titel" nicht durch eine eigenwillige
Definition, so logisch sie sein mag, vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernen
sollte. Gerade bei der Annäherung an AACR würde es beträchtlich
stören, wenn ausgerechnet "Titel" nicht dasselbe bedeuten würde
wie "title".
Diese Änderung zieht selbstverständlich
nach sich, daß nun an sehr vielen Stellen im Regelwerk das Wort "Sachtitel"
durch "Titel" ersetzt werden und das Wort "Titel" im Zusammenhang betrachtet
und die Formulierung in geeigneter Weise geändert werden muß.
Eine Anmerkung aber noch zur Funktion
des bisherigen Begriffs "Titel":
Wenn man auf die Unterscheidung
von Ausgaben Wert legt und deshalb eine knappe Bezeichnung eines Werkes
braucht, sollte man dafür wohl nicht den Haupttitel, sondern den Einheitstitel
zusammen mit dem normierten Verfassernamen heranziehen. Vielleicht wäre
"Werkbezeichnung" ein nicht nur einleuchtender sondern auch logisch besserer
Ersatz für den bisherigen "Titel". "Werkbezeichnung" könnte auch
für den Online-Katalog die Funktion der nicht mehr zeitgemäßen
"Haupteintragung" übernehmen: dies ist nicht mehr die Haupteinordnungsstelle,
sondern die knappe Identifikation zur Unterscheidung von anderen Einträgen
z.B. in Kurzlisten und auch zur Ordnung von Listen.
Zu § 24
Der Begriff Ordnungshilfe
muß zur Definition der Ansetzungsform hinzugenommen werden, da es
sich um ein durchgängiges "Konstruktionsmerkmal" der Regeln handelt.
Zu § 28
Zur Haupttitelseite wird
die Anmerkung für notwendig gehalten, um ihre überragende Bedeutung
für die Katalogisierung deutlich herauszustellen, und um schon hier
auf die Probleme der Nicht-Buchmaterialien hinzuweisen.
Zum entfallenen früheren
§ 35 (Verfasserwerk, Urheberwerk, Sachtitelwerk)
Dieser müßte hinter die
Definition der Haupteintragung (§ 182) verlegt werden (vgl.
den Kommentar zu § § 1-3). Doch nicht nur logische Gründe
erzwingen dies: in Kap. 1, das für alle Katalogformen gelten soll,
hat der Begriff "Haupteintragung" schlicht keine Berechtigung mehr (siehe
aber die Bemerkung zu §22). Notwendig ist, das Kapitel 7 so zu erweitern,
daß konventionelle Kataloge weitgehend unverändert weitergeführt
werden können (wenn sie schon laufen), neue konventionelle Kataloge
aber anders angelegt werden können, indem man auf das Urheberwerk
verzichtet. Dies wird möglich durch die Neufassung des § 24,2,
der den Weg ebnet zur oft geforderten
Einheitseintragung unter dem Haupttitel.
Für Online-Kataloge wird das Kap. 7 nur noch die Bedeutung haben,
diejenigen Namen und Titel auszuwählen, die Zugriffsangaben
liefern sollen (siehe Einleitung und § 50).
Zu §§ 50-58
Nicht nur im Hinblick auf Datensysteme
erscheint es notwendig, die bei der Katalogisierung anfallenden Angaben
nach ihrer Funktion in übersichtliche Gruppen zu gliedern. Der (angehende)
Katalogisierer braucht einen funktionalen Überblick über das
Material, mit dem er umgeht. Erst recht gilt das für Datenverarbeiter,
die an Katalogsoftware arbeiten und bibliothekarische Konzepte technisch
umsetzen wollen.
Zu § 52
Empfehlung: GMD nochmals überdenken.
Erstens ist es unelegant und uneffizient, Klartextbezeichnungen zu verwenden,
zumal längliche wie "Elektronische Ressouce", wenn ein Code die wenigen
erlaubten Ausdrücke abdecken könnte. Ein Code hat zudem den Vorteil,
daß der für ihn einzusetzende Klartext jederzeit geändert
werden kann. Zweitens wird empfohlen, einen Weg zu finden, "Versionen"
durch einen Zusatz zum Einheitstitel zu unterscheiden. Das kann durch einen
Code geschehen, der differenzierter sein muß als die jetzige GMD,
der aber auf die erlaubten GMD-Ausdrücke abgebildet werden könnte
- wenn man die GMD dann noch für notwendig hält.
Zu § 57
Schritte in Richtung einer Vereinigung
von Formal- und Sachkatalog sind in der Praxis längst getan. Möglichkeiten
dazu müssen mindestens andeutungsweise auch in einem Regelwerk Niederschlag
finden, das den Anspruch auf "Online-Fähigkeit" erhebt. Es werden
hier aber vorerst nur wenige, gegenwärtig leicht realisierbare und
in der Praxis schon anzutreffende Zugriffsmöglichkeiten umschrieben.
Die Andeutungen geben deshalb noch keine Hinweise darauf, wie denn die
betreffenden Register konkret zu gestalten wären.
Zu § 60-64
Die Aufgaben des Regelwerks wären
grundsätzlich am besten in einer Präambel aufgehoben, daher werden
sie schon in den "Vorbemerkungen" provisorisch und plakativ formuliert.
Allerdings kann man sie präziser beschreiben, wenn man die genau definierten
Grundbegriffe verwendet. Nicht alles, was hier gesagt wird, kann durch
die Anwendung der Regeln sichergestellt werden. Doch es ist nützlich,
dem Katalogisierer diese Aufgaben vor Augen zu stellen. Softwaretechnisch
wird durch §58 und §64 Integration des Katalogs mit anderen Funktionen
des Bibliotheksbetriebs verlangt.