Kommentar zum Entwurf "Regeln für die Formalkatalogisierung"
 

Zum Titel des Regelwerks

Der begriffliche Übergang von der "alphabetischen Katalogisierung" zur "Formalkatalogisierung" erscheint zwingend, da gerade der Online-Katalog weit mehr tun kann als Daten in alphabetischer Reihung zugänglich zu machen. Anzustreben ist eine Synthese, in der das Bewährte sich wiederfindet, neue Katalogtechnik aber neue Zugriffskonzepte verwirklichen kann.
Die nachfolgenden Anmerkungen enthalten hauptsächlich Begründungen für die vorgenommenen Veränderungen.

Zu den Vorbemerkungen und zur "Einleitung"

Unvorbelastete Leser (wenn solche es denn zur Hand nehmen) sollen gleich zu Beginn ein gewisses Vorverständnis davon erhalten, was das Regelwerk eigentlich ist und soll.
Sodann gehört die eigentliche, präzisere Definition der Aufgaben des Formalkatalogs eindeutig in das Kapitel 1 (siehe § 60-64) und nicht in die "Allgemeinen Regeln" (bisher § 101), denn eine Definition ist keine Regel. Im Grunde aber müssen die Aufgaben des Katalogs ganz vorn in einer Art Präambel stehen. Eine neue und etwas erweiterte Formulierung der klassischen Katalogaufgaben steht deshalb am Beginn der Vorbemerkungen. Die Erweiterungen, "Gefundenes überschaubar machen" und "Gewähltes zugänglich machen", ergeben sich aus der IFLA-Studie FRBR, die auch noch an anderen Stellen ihre Spuren in diesem Entwurf hinterlassen hat, siehe unten. Doch gewisse Aspekte der Ansetzungs- und Ordnungsregeln (Ordnungsgruppen und -blöcke) zielten schon bisher auf das "überschaubar machen", das wurde nur nicht ausdrücklich hervorgehoben.
Bei der ersten Aufgabe, "Vorhandenes auffindbar machen" ist das Kriterium "verläßlich" besonders wichtig. Es verlangt, daß man mit gewissen, vorgeschriebenen Elementen einen gesuchten Titel mit hoher Sicherheit finden kann. Besonders wichtig ist (war) das in Zettelkatalogen, wo jeder zusätzliche Zettel Arbeit kostet und jeder zusätzliche Versuch viel mehr Zeit braucht als am Online-Katalog. Doch auch am Online-Katalog ist es gut zu wissen, auf was man sich verlassen kann.
In ihrer bisherigen Form sind die RAK für Laien so gut wie undurchdringlich. (Manchmal meint man, nicht nur für Laien. Das gilt für die AACR jedoch, bei allem Respekt, eher noch mehr!) Aus Verpflichtung gegenüber der die Bibliotheken tragenden Öffentlichkeit scheint es angebracht, den Versuch einer "populärwissenschaftlichen" Einleitung zu machen, die den bisherigen zwar wissenschaftlich seriösen, aber staubtrockenen Ton überwindet.

Zu Kap. 5 (Namen von Körperschaften)
Weil die Haupteintragung unter Körperschaft abgeschafft ist, relativiert sich die Bedeutung der Ansetzung. Man muß ferner bedenken: auch nach den bisherigen Regeln konnte der Katalog nicht dem Anspruch gerecht werden, die "Werke einer Körperschaft" an einer Stelle zu versammeln, denn dafür wurde zu häufig auf die Eintragung unter dem Namen einer Körperschaft verzichtet. Wenn man dazu noch weiß, daß nach Körperschaften erstens eher selten und dann vorwiegend per Stichwortregister gesucht wird, ist ihre genaue Ansetzung sehr wenig bedeutsam. Ein Bruch der Ansetzungspraxis dürfte somit nur geringe Irritationen auslösen. In gewissen Bereichen, etwa in Parlaments- und Behördenbibliotheken, ist allerdings das Suchen unter Körperschaften ungleich wichtiger als in anderen. Dort wird man kaum bereit oder in der Lage sein, eingespielte Praktiken zu ändern. (Siehe auch §60)


Zu §§ 1-3
Die Reihenfolge wurde umgedreht. Zwar ist die Katalogisierung keine Wissenschaft. Man sollte aber wohl nicht nur in mathematischen Theorien vermeiden, einen Begriff mit einem anderen zu definieren, der seinerseits erst anschließend erklärt wird. Genau das aber war hier mit den Begriffen "Vorlage" -> "Ausgabe" -> "Werk" der Fall. Mit anderen Worten: man muß zuerst sagen, was ein "Werk" ist, dann "Ausgabe" und "Vorlage".
Das Werk steht nun am Anfang, als zentraler Begriff (der er auch im AACR-Bewußtsein inzwischen ist). Die Bedingung, daß es als Veröffentlichung erschienen sei, kann und sollte entfallen. Das "mehrbändig erschienene Werk" war keine gute Prägung, denn Mehrbändigkeit ist eindeutig eine Eigenschaft einer Ausgabe. Gelegentlich gibt es ja eine einbändige und eine mehrbändige Version, die sich ansonsten nicht unterscheiden.

Das IFLA-Modell "Functional Requirements of Bibliographic Records" (FRBR) hat einen Satz von Begriffen formuliert, der mit den RAK-Begriffen fast völlig übereinstimmt. Hierbei muß man sehen: die AACR haben bisher keine Entsprechung zu unserer "Ausgabe". Als Oberbegriff für "edition" und "translation" u.a. (s. AACR 25.1) wurde deshalb "expression" erfunden.  Der Einheitstitel bietet sich nach wie vor als Klammer an für das Zusammenfassen der diversen Ausgaben und Versionen; die Ordnungshilfe könnte dazu um etwas ähnliches wie die "Allgemeine Materialbezeichnung" erweitert werden.
Der FRBR-Begriff "manifestation" liegt logisch unterhalb der Ausgabe: er untergliedert die Ausgabe nochmals in inhaltsgleiche, aber physisch oder im Dateityp unterschiedliche Versionen ("multiple versions" war in der Tat der Vorläufer des Ausdrucks "manifestations"). Bisher hat RAK nicht differenziert, ob eine Ausgabe inhaltlich abweicht oder nur physisch! Es wurde dann von "Sekundärausgaben" gesprochen, besonders bei Mikroverfilmungen. Als Übersetzung käme auch "Erscheinungsform" in Frage, wenn dieses Wort nicht zugleich z.B. für die Unterscheidung zwischen 'begrenzt' und 'fortlaufend' in Gebrauch wäre. "Version" ist treffend (gerade auch für E-Publikationen), nicht vorbelastet und zudem kurz. (Wichtig ist aber der Aspekt "inhaltsgleich", der im umgangssprachlichen Ausdruck "Version" nicht unbedingt vorhanden ist!)
Neu ist der Ausdruck Aufzeichnung oder Darstellung. Dies scheint ein brauchbarer Oberbegriff zu sein für alles, was Bibliotheken sammeln können. Darunter fallen auch elektronische Publikationen. Es wird nirgends gesagt, daß nur Objekte im Besitz der Bibliothek katalogisiert werden sollen!
Anm.: Zum terminus "resource/Ressource" siehe Anmerkung unter §13.
Die frühere Bedingung, daß ein Werk "als Veröffentlichung erschienen" oder "zur Veröffentlichung vorgesehen" sei, sollte entfallen. (Ohnehin lag hier eine ungute Differenzierung zwischen Werk und Einzelwerk vor.) Electronic publishing ermöglicht heute perfekt aussehende Bücher, die aber nicht im klassischen Sinne veröffentlicht sind. Wie immer fortschrittlich oder kulturkritisch man diese Erscheinungen beurteilen mag, man sollte Produkte dieser Art nicht per Definition von der Katalogisierung ausschließen - oder man müßte sagen, was "veröffentlicht" eigentlich heißen soll, die bisherigen Regeln sagten das nicht, und es ist mittlerweile noch schwieriger geworden.

Die Definition des unselbständigen Werks ermöglicht es, die Paragraphen 14 und 15 (enthaltene und beigefügte Werke) entfallen zu lassen. Werk ist Werk - die Bedingungen der Ausgabe sollten keinen allzu großen Einfluß auf seine Katalogisierung haben. Bei der maschinellen Katalogisierung lassen sich getrennte Datensätze leichter verwalten, und bei Kartenkatalogen spart man bei der bisherigen Art der Katalogisierung nichts ein, im Gegenteil hat man unnötige Komplikationen in der Gestaltung der ISBD. Die Bestimmungen des Kapitels 2 lassen sich folglich in diesen Punkten ohne Schaden entschlacken.

Zu § 2
Die frühere Formulierung "Gesamtheit der bibliographisch identischen Exemplare" ist unglücklich, weil nicht gesagt wird, was "bibliographisch" heißen soll. Eben dieses, nur präziser, besagt aber die Formulierung "Exemplare ... deren nach diesem Regelwerk angefertigte Beschreibungen identisch sind", denn es kann sich nur um Identität in Bezug auf die vorliegenden Beschreibungsregeln handeln, nicht um irgendeinen ungenannten anderen bibliographischen Standard.

Zu § 8
Die Definitionen von Abteilung und Unterreihe, vorher an vier Stellen mit annähernd gleichem Wortlaut verteilt, sind jetzt zusammengefaßt. Das ist übersichtlicher, und datentechisch sind die nötigen Lösungen ohnehin dieselben.


Zu § 13
Die AACR- und ISBD-Reformbemühungen haben im "Type of Publication Model" den Begriff "integrating resources" hervorgebracht. Das Phänomen scheint wichtig genug zu sein, um es in die Grundbegriffe aufzunehmen. Wichtig ist die Unterscheidung im Falle einer Titeländerung: bei fortlaufenden Sammelwerken wird dann gesplittet, bei integrierenden Ausgaben wird immer der aktuelle (letzte, neueste) Titel zur Grundlage der Eintragung.
Es gibt in der "Loseblattsammlung" eine konventionelle Entsprechung (daher die Zuordnung zu diesem Paragraphen). Das Wort "Ressource" allerdings wurde vermieden! Für die deutsche AACR-Übersetzung hat man sich für "Elektronische Publikation" statt "Elektronische Ressource" entschieden. Man muß auch darauf hinweisen, daß in den FRBR das Wort "resource" nur nebenbei und nur für E-Publikationen verwendet und überhaupt nicht definiert wird. In den Regelwerksdiskussionen dagegen, sowohl bei RAK als AACR, hat sich der Ausdruck "resource/Ressource" schon aus dem Umkreis der E-Dokumente entfernt und droht sich zu verselbständigen. Wenn es benutzt wird, steht immer eine konkrete Erscheinung im Vordergrund, nie die Unterscheidung zwischen verschiedenen Ausgaben u. dgl., d.h. Werk, Ausgabe und Vorlage fallen in eins zusammen. In dem Report "Revising AACR to accomodate seriality" steht für "Bibliographic resource" die Definition: "A manifestation of a work that forms the basis for bibliographic description", dies kommt unserem Begriff "Vorlage" sehr nahe.
Ferner: das deutsche Wort "Ressource" hat nicht dieselbe Bedeutung und gehört weit weniger zum Allgemeinwortschatz als das englische "resource". Man muß immerhin feststellen, daß die "continuing resource" genau unserem bisherigen "fortlaufenden Sammelwerk" entspricht, daher kann dieser Ausdruck beibehalten werden.
Meistens, wie bemerkt, steht wohl "resource" in Bedeutung und Gebrauch sehr nahe an unserer "Vorlage", es tritt aber auch in Zusammenhängen auf, wo "Werk" angemessen wäre. Es ist daher zweifelhaft, ob man eine Entsprechung suchen sollte. Das Regelwerk kann vermutlich darauf verzichten, die vorhandenen Begriffe reichen aus. Wenn wir ein gutes Wort dafür hätten, wäre aber denkbar, es immer da einzusetzen, wo es nicht auf die Unterscheidung zwischen Werk - Ausgabe - Vorlage ankommt. Jetzt wird in solchen Fällen meistens "Werk" gesagt.
"Bibliographic resource", nebenbei gesagt, ist wohl auch im Englischen nicht eben glücklich, man könnte es als "Quelle bibliographischer Daten" mißverstehen.


Zu §§ 16-18
Begriffslogisch sauberer als die bisherige Lösung erscheint es, zuerst beteiligte Personen und Körperschaften möglichst allgemein zu definieren und dann Verfasser und Urheber zu speziellen Beteiligten zu erklären. Die darauf fußenden Regeln für Haupt- und Nebeneintragungen können für gedruckte Kataloge in Kraft bleiben. Für maschinenlesbare Kataloge wäre die Hauptregel, daß Verfasser, Urheber und Veranstaltungen das Minimum an zu erfassenden Personen und Körperschaften darstellen. Eine griffige Regel für weitere Personen und Körperschaften könnte sein, daß man alle auf Titelblättern genannten aufnimmt bis zu einer von der Bibliothek zu setzenden Maximalzahl, die mindestens 4 betragen sollte (Verfasser und Urheber eingerechnet). Mehr dazu auch in der "Einführung". Das "Urheberwerk" (HE unter dem Urheber) wurde abgeschafft, der Urheber selbst sollte wohl bleiben, er ist nützlich zur Ergänzung unspezifischer Titel (§ 24) und für Kurzlisten.

Zu dem neuen Begriff Veranstaltungen: die Übersichtlichkeit wird verbessert, wenn man nicht jedesmal "Kongresse, Messen, Festwochen, ..." sagen muß. Es sollte auch erreicht werden, daß eine genannte Veranstaltung auf jeden Fall erfaßt wird, auch wenn sie nicht unter den erstgenannten Körperschaften steht. Es ist ein Mangel des MAB-Formates gegenüber MARC, daß es keine Kategorie und keinen Indikator für Veranstaltungen gibt, so daß man formal (per Programm) Veranstaltungsnamen nicht von Körperschaftsnamen unterscheiden kann. Das jedoch ist notwendig, wenn man normierte Zugriffe über Veranstaltungsort und -Datum einrichten will. Eine Regel für Datumsangaben wird in den "Allgemeinen Ansetzungsregeln" unterzubringen sein. Man muß die Veranstaltungen nicht zu Körperschaften erklären, es reicht vielmehr, sie für Eintragungen heranzuziehen und die dafür geschaffenen Ansetzungsregeln zu verwenden (genauso machen es die AACR: die Ansetzungsregeln sind in denen für Körperschaften enthalten: 24.3). In MARC zeigen auch die Kategorienummern (111 bzw. 711), daß wohl die AACR-Schöpfer eine unmittelbare Nähe des Begriffs zu Körperschaften (110 und 710) verspürt haben...

Zu § 19
Die ausdrückliche Definition des unspezifischen Titels wird für sinnvoll gehalten, um die gewundenen Formulierungen mit den zu ergänzenden Urhebern zu vermeiden. Überhaupt ist der "zu ergänzende Urheber" ein mißverständlicher Begriff - es handelt sich nicht um eine Eigenschaft des Urhebers, daß er ergänzt werden muß, sondern um eine des Titels, der einer Ergänzung bedarf. Ist der "unspezifische Titel" ein zu stark katalogabhängiger Begriff? Nun, die bisherige Redeweise war genauso katalogabhängig, nur versteckter und verwaschener. Wichtig wird es sein, daß in Zukunft der Ansetzungstitel aus Titel und zugehörigem Körperschaftsnamen in der Vorlageform gebildet wird, und zwar als eine fortlaufende Ordnungswortfolge. Nur dann erhält man brauchbare Stichwort- und Titeleinträge. (Im Datenformat kann die Ergänzung natürlich, wie es beim MAB-Format gelöst ist und bleiben kann, eine eigene Katagorie oder ein Teilfeld sein. Zum Ordnen und Indexieren muß sie dann per Programm dem Titel hinzugefügt werden.) Beispiel: Wenn "Jahresbericht RWTH Aachen" auf dem Titelblatt steht, muß dies auch der Ansetzungstitel werden (also ohne " / " dazwischen), während der Urheber selbst natürlich anders anzusetzen ist. Die "körperschaftliche Ergänzung" als Datenfeld wäre "RWTH Aachen" .

Zu § 20
Die Differenzierung in Sachzusätze und sonstige Zusätze wird aus zwei Gründen vorgeschlagen: 1. Nur für Sachzusätze lohnt eine Indexierung im Online-Katalog 2. Sonstige Zusätze könnten weiterhin nach bisheriger Praxis auch gekürzt werden. Die Interpunktion sollte sich problemlos regeln lassen.

Zum entfallenen § 22
RAK hatte den Begriff "Titel" in unüblicher Weise als Zusammenfassung des "Sachtitels" mit der "Verfasserangabe" definiert. Der Grundgedanke dabei war wohl, eine ganz knappe Bezeichnung für das Werk als solches zu haben, das ja in den meisten Fällen durch Verfasser und Sachtitel eindeutig identifiziert wird. Dazu hatte man aber den "Sachtitel" erfinden müssen, den es vorher als Wort gar nicht gab. Im Zuge der Arbeiten an RAK2 hat man den "Sachtitel" wieder aufgegeben, weil zu erklärungsbedürftig, und weil man sich mit so alltäglichen Wörtern wie "Titel" nicht durch eine eigenwillige Definition, so logisch sie sein mag, vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernen sollte. Gerade bei der Annäherung an AACR würde es beträchtlich stören, wenn ausgerechnet "Titel" nicht dasselbe bedeuten würde wie "title".
Diese Änderung zieht selbstverständlich nach sich, daß nun an sehr vielen Stellen im Regelwerk das Wort "Sachtitel" durch "Titel" ersetzt werden und das Wort "Titel" im Zusammenhang betrachtet und die Formulierung in geeigneter Weise geändert werden muß.
Eine Anmerkung aber noch zur Funktion des bisherigen Begriffs "Titel":
Wenn man auf die Unterscheidung von Ausgaben Wert legt und deshalb eine knappe Bezeichnung eines Werkes braucht, sollte man dafür wohl nicht den Haupttitel, sondern den Einheitstitel zusammen mit dem normierten Verfassernamen heranziehen. Vielleicht wäre "Werkbezeichnung" ein nicht nur einleuchtender sondern auch logisch besserer Ersatz für den bisherigen "Titel". "Werkbezeichnung" könnte auch für den Online-Katalog die Funktion der nicht mehr zeitgemäßen "Haupteintragung" übernehmen: dies ist nicht mehr die Haupteinordnungsstelle, sondern die knappe Identifikation zur Unterscheidung von anderen Einträgen z.B. in Kurzlisten und auch zur Ordnung von Listen.


Zu § 24
Der Begriff Ordnungshilfe muß zur Definition der Ansetzungsform hinzugenommen werden, da es sich um ein durchgängiges "Konstruktionsmerkmal" der Regeln handelt.

Zu § 28
Zur Haupttitelseite wird die Anmerkung für notwendig gehalten, um ihre überragende Bedeutung für die Katalogisierung deutlich herauszustellen, und um schon hier auf die Probleme der Nicht-Buchmaterialien hinzuweisen.

Zum entfallenen früheren § 35 (Verfasserwerk, Urheberwerk, Sachtitelwerk)
Dieser müßte hinter die Definition der Haupteintragung (§ 182) verlegt werden (vgl. den Kommentar zu § § 1-3). Doch nicht nur logische Gründe erzwingen dies: in Kap. 1, das für alle Katalogformen gelten soll, hat der Begriff "Haupteintragung" schlicht keine Berechtigung mehr (siehe aber die Bemerkung zu §22). Notwendig ist, das Kapitel 7 so zu erweitern, daß konventionelle Kataloge weitgehend unverändert weitergeführt werden können (wenn sie schon laufen), neue konventionelle Kataloge aber anders angelegt werden können, indem man auf das Urheberwerk verzichtet. Dies wird möglich durch die Neufassung des § 24,2, der den Weg ebnet zur oft geforderten Einheitseintragung unter dem Haupttitel. Für Online-Kataloge wird das Kap. 7 nur noch die Bedeutung haben, diejenigen Namen und Titel auszuwählen, die Zugriffsangaben liefern sollen (siehe Einleitung und § 50).


Zu §§ 50-58
Nicht nur im Hinblick auf Datensysteme erscheint es notwendig, die bei der Katalogisierung anfallenden Angaben nach ihrer Funktion in übersichtliche Gruppen zu gliedern. Der (angehende) Katalogisierer braucht einen funktionalen Überblick über das Material, mit dem er umgeht. Erst recht gilt das für Datenverarbeiter, die an Katalogsoftware arbeiten und bibliothekarische Konzepte technisch umsetzen wollen.

Zu § 52
Empfehlung: GMD nochmals überdenken. Erstens ist es unelegant und uneffizient, Klartextbezeichnungen zu verwenden, zumal längliche wie "Elektronische Ressouce", wenn ein Code die wenigen erlaubten Ausdrücke abdecken könnte. Ein Code hat zudem den Vorteil, daß der für ihn einzusetzende Klartext jederzeit geändert werden kann. Zweitens wird empfohlen, einen Weg zu finden, "Versionen" durch einen Zusatz zum Einheitstitel zu unterscheiden. Das kann durch einen Code geschehen, der differenzierter sein muß als die jetzige GMD, der aber auf die erlaubten GMD-Ausdrücke abgebildet werden könnte - wenn man die GMD dann noch für notwendig hält.

Zu § 57
Schritte in Richtung einer Vereinigung von Formal- und Sachkatalog sind in der Praxis längst getan. Möglichkeiten dazu müssen mindestens andeutungsweise auch in einem Regelwerk Niederschlag finden, das den Anspruch auf "Online-Fähigkeit" erhebt. Es werden hier aber vorerst nur wenige, gegenwärtig leicht realisierbare und in der Praxis schon anzutreffende Zugriffsmöglichkeiten umschrieben. Die Andeutungen geben deshalb noch keine Hinweise darauf, wie denn die betreffenden Register konkret zu gestalten wären.

Zu § 60-64
Die Aufgaben des Regelwerks wären grundsätzlich am besten in einer Präambel aufgehoben, daher werden sie schon in den "Vorbemerkungen" provisorisch und plakativ formuliert. Allerdings kann man sie präziser beschreiben, wenn man die genau definierten Grundbegriffe verwendet. Nicht alles, was hier gesagt wird, kann durch die Anwendung der Regeln sichergestellt werden. Doch es ist nützlich, dem Katalogisierer diese Aufgaben vor Augen zu stellen. Softwaretechnisch wird durch §58 und §64 Integration des Katalogs mit anderen Funktionen des Bibliotheksbetriebs verlangt.



B. Eversberg, UB Braunschweig  2002-01-21