Regeln für die Formalkatalogisierung
Entwurf
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Die Datenbank zum Regelwerk Wie katalogisiert man ein Buch?
Einleitung zum Regelwerk (Entwurf) Kapitel 1: Grundbegriffe (Entwurf)

Vorbemerkungen
Kommentar
Katalogisierungsregeln sind Vorschriften für das Fachpersonal in Bibliotheken. Jedoch ist das Produkt des Katalogisierens, ein Katalog oder eine Datenbank, für die Öffentlichkeit bestimmt. Auf deren Seite dürfen bibliothekarische Fachkenntnisse, also insbesondere das Studium dieser Regeln, nicht vorausgesetzt werden. Der Fernsehzuschauer muß ja auch nichts von der Hochfrequenz-Elektronik wissen. Die Öffentlichkeit als Auftraggeber und Abnehmer von Bibliotheksleistungen hat Anspruch auf leicht benutzbare, prinzipiell durchschaubare Kataloge. Deren Struktur, deren "Bauprinzipien", sind der Kern der Katalogisierungsregeln. Diese Vorbemerkungen bieten eine gewissermaßen populärwissenschaftliche Übersicht über die Ziele und Arbeitsschritte des Katalogisierens und den Bauplan der Regeln.

Es geht hier allerdings vorwiegend, und das ist eine wichtige Einschränkung,  nicht um den Bibliothekskatalog ganz allgemein, sondern um den "Formalkatalog". Was das sein soll, muß wohl näher erklärt werden, denn in der Alltagssprache kommt dieses Wort nicht vor:

Der Formalkatalog einer Bibliothek soll ihren Bestand an Büchern und anderen Materialien nach formalen Kriterien erschließen.
Das bedeutet:

  1. Verläßliches Finden ermöglichen: was vorhanden ist, soll mit hoher Zuverlässigkeit auffindbar sein, und zwar nach vorgeschriebenen, normalerweise im oder am Objekt vorhandenen Merkmalen. Das bedeutet in der Umkehrung auch, daß man schnell und sicher feststellen kann, ob etwas Gesuchtes nicht vorhanden ist.
  2. Unterscheiden, was verschieden ist: Jedes Objekt ist knapp zu beschreiben, jedoch ausreichend genau, damit unterschiedliche Objekte unterscheidbar werden.
  3. Zusammenführen, was zusammengehört: Andererseits soll der Katalog zusammengehörige Objekte zusammenführen, d.h. sie dem Benutzer zusammenhängend nachweisen, insbesondere die Werke eines Verfassers, die vorhandenen Ausgaben oder Versionen eines Werkes, die Bestandteile eines mehrteiligen Werkes oder einer Serie.
  4. Gefundenes überschaubar machen: Gibt es zu einem Suchbegriff mehrere oder viele Einträge im Katalog, sollen diese geordnet und in übersichtlicher Weise präsentiert werden, um damit die Auswahl zu erleichtern.
  5. Gewähltes zugänglich machen: Den Nutzer interessiert der schnellste Weg zum ausgewählten Objekt. Zettelkataloge zeigen nur den Standort an (Signatur), Online-Kataloge können direkt vom Nachweis zur Nutzung führen: sie können die Bestellung oder Vormerkung ermöglichen bzw. gleich zum online verfügbaren Dokument verbinden.
Zum Bestand können auch Materialien hinzukommen, die im Internet ("im Fernzugriff") allgemein verfügbar sind oder für die die Bibliothek Nutzungsrechte besitzt.

Dies nur zum Vorverständnis. Das Kapitel 1 errichtet ein Gerüst aus Fachbegriffen. Auf solcher Grundlage lassen sich dann die Aufgaben präziser formulieren (siehe § 60-64). Hier ist z.B. erst einmal vage von "Objekten" die Rede. Es wird genauer gesagt werden, was denn die zu erfassenden Objekte sein sollen.  Bei größeren Objekten, z.B. Zeitschriften, mehrteiligen Veröffentlichungen, Aufsatzsammlungen, entsteht aber oft das Problem, ob man sie als Ganzes katalogisieren soll oder jeden Bestandteil (Band, Aufsatz, Beitrag) für sich. Die Regeln müssen beides ermöglichen, können aber die Entscheidung nicht fest vorschreiben.

Jeder Bibliotheksbenutzer erwartet aber ganz selbstverständlich noch mehr vom Katalog, und zwar den Nachweis vorhandener Literatur zu einem Thema oder Sachgebiet. Dies leistet in deutschen Bibliotheken traditionell ein getrennter Sachkatalog, und zwar entweder ein Schlagwortkatalog oder ein systematischer Katalog. Dafür gibt es getrennte Regeln. Allerdings können heute in Online-Katalogen die formalen und die sachlichen Suchmöglichkeiten miteinander verbunden werden, denn die dafür notwendigen Angaben stehen in der selben Datenbank. Darauf wird noch einzugehen sein.


Wie katalogisiert man ein Buch?
Das Regelwerk läßt sich leichter verstehen, wenn man sich den Arbeitsvorgang des Katalogisierens genauer anschaut.
Nur der Einfachheit halber ist hier zunächst einmal vom "Buch" die Rede, es kann sich genauso gut um ein anderes Medienobjekt oder z.B. einen Aufsatz handeln.
Mehrere Schritte sind nötig: (Es sind jeweils die zuständigen Kapitel der Regelwerke RAK und AACR angegeben. Mit "AACR" ist immer die Ausgabe "AACR2" gemeint, denn ältere sind hier nicht mehr relevant.)
Jeder der Arbeitsschritte hat eine eigene Farbe. Damit kann man auch in der Datenbank sofort auseinanderhalten, zu welchem der Schritte eine Regel gehört.


1. Bibliographische Beschreibung (Kap. 2/ Chapter 1-12)

Man fertigt eine knappe, standardisierte Beschreibung an, die möglichst genau die wesentlichen Angaben enthält, die das Buch charakterisieren und es von anderen unterscheidbar machen. Maßgeblich ist in erster Linie das, was auf dem Titelblatt steht. Dieser Schritt besteht daher hauptsächlich aus Abschreiben, aber es gibt minutiöse Regeln bis zu den Details der Interpunktion, von welchen Stellen man welche Angaben und in welcher Form und Reihenfolge abzuschreiben hat, damit die Buchbeschreibungen alles Wichtige umfassen und eine einheitliche Struktur erhalten trotz sehr unterschiedlicher Gestaltung der Veröffentlichungen. (Wegen der völlig ungeregelten Struktur der Titelblätter kann man übrigens keine Software entwickeln, die die Angaben einscannen und daraus automatisch die Beschreibung anfertigen würde.) Wichtig ist das "Vorlageprinzip": alle Angaben sollen so genau wie möglich mit der Vorlage übereinstimmen, also mit dem Buch, das man tatsächlich vor sich hat. Es wird auch von "Autopsie" gesprochen; damit ist gemeint, daß man beim Katalogisieren das Objekt als solches in Augenschein nehmen soll, nicht etwa nur den Umschlag oder eine Abbildung, eine andere Beschreibung, einen Bestellzettel oder eine Titelblattkopie.
Zu achten ist besonders darauf, ob es sich um ein neues Werk handelt oder um eine weitere Ausgabe (Auflage, Übersetzung) eines früheren Werkes (siehe 3.).

Ergebnis:

Zettelkatalog: ein Einheitszettel mit der Buchbeschreibung. Davon macht man eine Anzahl Kopien für Schritt 3.   Datenbank: eine Liste von entsprechendenDatenelementen(auch "Datenfelder" oder "Kategorien" genannt).




2. Festlegung der Eintragungen (Kap. 6-8 / Chapter 21)

Es wird überlegt, an welchen Stellen im Katalog das Buch (bzw. die angefertigte Beschreibung) hinterherauffindbar sein muß. Grundsätzlich können an einem Buch mehrere Personen (als Verfasser, Herausgeber etc.) beteiligt sein, ferner mehrere Körperschaften (Organisationen, Institute etc.), und das Buch kann auch mehrere Titel haben (z.B. einen Paralleltitel in anderer Sprache, auch kann der Umschlagtitel anders lauten). Die Regeln bestimmen, welche dieser Namen und Titel zu Eintragungen zu verarbeiten sind, und evtl. in welchen Kombinationen (Person+Titel). Manchmal stehen diese Dinge gar nicht alle im Buch, sondern müssen ermittelt werden, so z.B. der Originaltitel (wenn die vorliegende Ausgabe eine Überarbeitung ist oder eine Übersetzung) oder sogar das Erscheinungsjahr.
Im Zettelkatalog ist jede Eintragung ein separater Zettel, im Online-Katalog ist es ein Suchbegriff, auch Sucheinstieg genannt.

Ergebnis: eine Hilfsliste (oft nur im Kopf) von Namen mit Titeln usw., aus denen Eintragungen zu machen sind. (Bei "ganz normalen" Büchern ist es oft nur ein einziger Name, eben der des Verfassers.) Diese Liste ist nun die Grundlage für Schritt 3:




3. Ansetzung (Kap. 3-5 / Chapter 22-25)
Nun geht es noch um die genaue Schreibweiseder soeben ermittelten Einordnungsangaben. Das Problem ist, daß der Name einer Person oder Körperschaft nicht immer in jedem Buch gleich geschrieben ist. Für die Einordnung in den Katalog braucht man aber eine einheitliche Form, da sonst Durcheinander entsteht (siehe oben: Zusammenführungdes Zusammengehörigen). Dieser Arbeitsschritt erfordert nicht nur viele Regeln, sondern auch oftErmittlungsarbeit in Katalogen und Bibliographien. Angaben, die in der Beschreibung eigentlich schon stehen, dort jedoch in der "Vorlageform", müssen auf dieser Stufe nochmals geschrieben werden, nun aber in der "Ansetzungsform". Man nimmt dann bei der Zettelkatalogisierung je eine Kopie der in Schritt 1. erstellten Einheitszettel und schreibt die Ansetzungen als Köpfe oben darüber.
Beim Computerkatalog gibt man die Ansetzungen als zusätzliche Datenfelder ein. Daraus werden die Suchbegriffe oder Registereinträge.
Das Ansetzen geschieht aber nicht nur zur Vereinheitlichung, sondern auch mit mit dem Ziel einer sinnvollen Ordnung, siehe Schritt 4.
Häufige Probleme: die Ansetzungsform stimmt mit der Vorlageform nicht überein, oder es gibt von einem Namen mehrere Formen, die in der Literatur vorkommen. Im Zettelkatalog muss man sich für eine entscheiden und dann Verweisungszettel für die anderen Formen machen. Im Online-Katalog werden diese Probleme durch Normdaten gelöst: Für eine Person oder Körperschaft wird ein eigener Datensatz angelegt, der alle Namensformen enthält, und der Titelsatz wird damit "verknüpft".

Ergebnis:

Zettelkatalog: "geköpfte" Einheitszettel, für jede Eintragungsstelle einer. Zusätzlich evtl. Verweisungszettel.   Datenbank: ein fertiger Datensatz mit Beschreibung und Suchbegriffen. Zusätzlich evtl. Normdatensätze.



4. Einordnung (Kap. 9 
- keine Entsprechung in AACR: dafür gibt es separate "Filing Rules")

Bei Zettelkatalogen geht das im Prinzip rein mechanisch nach dem Alphabet, doch ist in großen Katalogen akribische Sorgfalt nötig, denn ein verstellter Zettel, und damit das zugehörige Buch, kann u.U. dann so gut wie verloren sein. Die alphabetische Folge bzw. die Anordnung der Register im Online-Katalog und die Anordnung von Ergebnissen in Kurzlisten muß im Hinblick darauf durchdacht sein, daß man vorhandene Einträge, z.B. bei den sehr produktiven Verfassern, leicht überblicken kann (siehe oben: Gefundenes überschaubar machen). Zu einer logischen Ordnung trägt bei, daß die Ansetzungsformen oft aus mehreren Teilen bestehen: es gibt Ordnungswörter, -gruppen und -blöcke.

In Datensystemen übernimmt die Software vollständig das Einordnungsgeschäft: das "Indexieren" passiert automatisch. Allerdings werden nicht Kopien des Datensatzes an allen nötigen Stellen in eine elektronische Kartei eingeordnet, sondern die im Schritt 3. bestimmten Ansetzungen werden in Register oder Suchbegriffslisten einsortiert. Umso wichtiger ist es, daß man die Schritte 2. und 3. korrekt durchgeführt hat, denn das Programm ordnet einen falsch geschriebenen Namen ganz mechanisch ein, also eben falsch. Der menschliche Zetteleinleger bemerkt Schreibfehler dagegen u.U. noch beim Einordnen, ein Computer kann nicht in dieser Weise mitdenken. Mit anderen Worten: Was man nicht gut angesetzt hat, kann eine Maschine auch nicht gut ordnen.
Anm.: Die AACR haben hier ein ganz klares Defizit: sie enthalten keine Ordnungsregeln (keine Entsprechung zum RAK-Kapitel 9), daher sind die Ansetzungsregeln nicht in vergleichbarer Weise auf eine logische Ordnung hin durchdacht. Das liegt daran, daß sich Katalogisierer auch früher schon selten mit der Ordnung im Zettelkatalog beschäftigten, denn für diese Arbeit hatte man andere Kräfte, die sog. "filers" und ein eigenes Regelwerk, die "filing rules". Besonders die Ordnungshilfen bei Namen sind nicht so angelegt, daß sie mechanisch sinnvoll sortierbar sind. Auf der anderen Seite sind unsere Ansetzungen, z.B. <Preußen, König, 2> nicht immer für Benutzer plausibel.
Wenn ein Online-Katalog keine geordneten Register zum Durchblättern anbietet, sondern nur eine Suchfunktion, die Ergebnismengen liefert, ist die Bedeutung von Ordnungsregeln für einen solchen Katalog nicht unmittelbar einsichtig. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, sie hätten für Online-Kataloge eine geringere Bedeutung.



5. Kataloggestaltung
(bisher kein Teil des Regelwerks)
Das optische Design von Katalogzetteln war durch die Regeln immer weitgehend vorgegeben, aber nicht in allen Einzelheiten. Es gab Unterschiede in der Anordnung und Schriftgestaltung von Kopfzeile, Korpus, Signatur, Fußnoten und anderen Zusätzen. Ein Bedarf für normierende Regelungen wurde dabei nie artikuliert. In den USA dagegen haben schon früh die Zettel der Library of Congress den Maßstab gesetzt.
Für Online-Kataloge ist die Bandbreite möglicher Variationen wesentlich größer. So z.B. wird oft die Titelanzeige gar nicht mehr nach den alten Konventionen strukturiert (sog. ISBD-Regeln), sondern es gibt viele Entwürfe, die davon weit abweichen. Eine Standardisierung der Anzeigestruktur (Kurzlisten und Vollanzeige) würde denjenigen nützen, die häufiger in mehreren Katalogen suchen.
Wichtiger als die Anzeigestruktur von Titeldaten sind die Zugriffsmöglichkeiten, und die ergeben sich aus der Indexierung. Sowohl die Bezeichnungen der Sucheinstiege (oft findet man z.B. "Titel", wenn in Wirklichkeit "Titelstichwort" gemeint ist) als auch die Aufbereitung der Registereinträge (Umlaute, Bindestrich-Behandlung, Sonderzeichen, Doppelnamen, ...) unterliegen bisher keiner Regelung und entsprechend unterschiedlich sind die Systeme. Eine Arbeitsgruppe hat jedoch Entwürfe für die Details der Gestaltung von Wort-, String- und Namensregistern vorgelegt. Besonders wichtig wäre eine Vereinheitlichung auch für Meta-Suchsysteme wie den KVK, die sonst nicht optimal funktionieren können.
Schaut man sich heute mehrere Online-Kataloge an, bemerkt man viele Unterschiede. Wenn unterschiedliche Softwaresysteme dahinterstecken, lassen sich die Differenzen nicht immer ausgleichen, selbst wenn man sich geeinigt hätte, wie der optimale Online-Katalog aussehen und arbeiten sollte. Der Weg zu mehr Einheitlichkeit an der Oberfläche scheint noch lang, auch wenn es z.B. schon Empfehlungsentwürfe gibt, z.B. von der IFLA gefördert.

 

 

Regeln für die Formalkatalogisierung (RFK)
Entwurf für eine neue RAK-Ausgabe

Einleitung

Warum RFK?
Dieses Regelwerk soll die bisherigen, auf breiter Basis eingeführten und vielfach bewährten "Regeln für die Alphabetische Katalogisierung (RAK)" unter Wahrung eines möglichst hohen Maßes an Kontinuität an den konsequenten Einsatz in bibliothekarischen Datenbank-Umgebungen heranführen. Daraus ergibt sich auch die Titeländerung: ein "Online-Katalog" ermöglicht Zugriffe und Einstiege, die zwar auch alphabetische Reihungen umfassen, aber z.B. mittels Trunkierungen und logischen Kombinationen über die Fähigkeiten der Kataloge in Druckform (Zettel- und Listenkataloge) immer weiter hinausgehen. Nur der Begriff "Formalkatalogisierung" vermag wohl alle Aspekte abzudecken.

Aber noch weitere Aufgaben stehen an: Online-Kataloge können heute die Zugriffe der klassisch meistens getrennten Katalogformen "Alphabetischer Katalog", "Schlagwortkatalog" und "Systematischer Katalog" in sich vereinigen. Dieses Regelwerk muß sich aus vielerlei Gründen auf die formalen Aspekte beschränken, d.h. auf diejenigen Zugriffselemente, die den Büchern mehr oder weniger direkt zu entnehmen sind. Die Regelung von Sachzugriffen bleibt anderen Regelwerken vorbehalten, insbesondere den "Regeln für den Schlagwortkatalog (RSWK)". Soll alles in einem Datensystem zusammenkommen, liegt die Notwendigkeit zu Angleichungen auf der Hand. Dafür nur zwei Beispiele: Will man Schriften "von" und "über" eine Person in einem Suchschritt finden können, darf der Personenname als Verfasser nicht anders geschrieben ("angesetzt") sein als der Name derselben Person als Schlagwort. Und zum zweiten: will man bei jeder Suche Eingrenzungen nach Erscheinungsjahren, Dokumenttypen, Medientypen oder Sprachen vornehmen, müssen diese formalen Elemente in geeigneter Weise erfaßt sein. Die RFK sollen die notwendigen Schritte in diese Richtung unterstützen.

Andererseits sollen die RFK auch solchen Bibliotheken die Weiterarbeit ermöglichen, die ihre RAK-Zettelkataloge noch fortführen müssen. Für diesen Fall allerdings soll das neue Regelwerk deutliche Vereinfachungen gegenüber dem bisherigen aufweisen.

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten zum Teil Erweiterungen, zum Teil Umformulierungen der bisherigen Einführung zu den RAK-WB. Manche Bemerkungen mögen dem Kenner überflüssig erscheinen, es ist aber auch hier an die Lesbarkeit für Nichtexperten gedacht worden. Wo der Originaltext der bisherigen RAK-Einführung mehr oder weniger erhalten bleiben sollte, wird er hier nicht reproduziert, sondern durch einen Hinweis wie

(... hier folgt der bisherige Text ...)

ersetzt.
 

Grundsätze für die Entwicklung

Die aus Ergebnissen und Eindrücken der letzten Jahre hervorgegangenen Modifikationen und Erweiterungen der bisherigen RAK wurden nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:

Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Entwicklung der Medienvielfalt hat Publikationsformen hervorgebracht, die vor wenigen Jahren noch nicht existierten, jetzt aber schon weit verbreitet sind, und dieser Prozeß setzt sich fort. Das Regelwerk muß Schritt halten, aber dies soll nicht durch immer neue Hinzufügungen von Spezialregeln für neue Materialien geschehen, sondern durch Weiterentwicklung der Begrifflichkeit, der logischen Struktur und der allgemeinen Beschreibungsregeln.

Ausweitung der funktionalen Möglichkeiten
Die Ausnutzung der softwaretechnischen Möglichkeiten für Online-Kataloge erfordert einige begriffliche Präzisierungen, und zum Teil neue Datenelemente, die bisher nicht gebraucht wurden bzw. im Regelwerk nicht berücksichtigt waren.

Ökonomie
Beschreibende und normierende Angaben müssen auf den notwendigen Umfang beschränkt werden, der für die Erfüllung der Aufgabe des Katalogs erforderlich ist. Rationelles Arbeiten wird ferner unterstützt durch das Prinzip der

Orientierung an der Vorlage
Die Erfassung soll sich an diejenige Form der Angaben halten, die in der Vorlage zu finden ist - also nicht ohne triftige Gründe etwas davon Abweichendes vorschreiben. Dies kommt nach aller Erfahrung auch den Benutzererwartungen am meisten entgegen.

Vereinfachung bei Wahrung von Kompatibilität
Regeln für Kataloge in Druckform umfassen zahlreiche Vorschriften für die Druckgestaltung und die Auswahl und Anordnung der Eintragungen. Vieles davon ist in maschinell geführten Katalogen verzichtbar. Optional können die einschlägigen Regeln erhalten bleiben für bereits existierende Kataloge, die weitergeführt werden müssen, jedoch sollten dabei auch Vereinfachungen realisiert werden. Weitgehend sollen bewährte Formen, vor allem die ISBD, ihre Berechtigung behalten. Das Regelwerk muß daher geeignete Datenelemente liefern, mit denen einschlägige Software im allgemeinen die Produktion entsprechender Druckausgaben erledigen kann.
 
 

Hauptteile der Regeln

Der folgende Überblick versucht unter anderem darzustellen, welche Regelteile für die zwei existierenden Katalogtypen relevant sein werden:
 
Online-Katalog Zettelkatalog
Datenbank mit Zugriffsregistern Prinzip "Einheitseintragung" unter Haupttitel.
Früher: Prinzip "Haupteintragung" unter Verfasser/Urheber/Sachtitel

Kap. 1 : Grundbegriffe

Dieser Regelteil enthält die Definitionen der wesentlichen Grundbegriffe, die im Regelwerk verwendet werden. Weitere, für spezielle Regelungen notwendige Begriffe werden an den entsprechenden Stellen eingeführt, so insbes. im Kapitel Körperschaftsnamen.
In dem 1993 erschienenen Entwurf "RAK für Online-Kataloge" hatte die Definitionen durch viele Präzisierungen recht umfangreich geworden. Hier wird versucht, mit pragmatischen Formulierungen und mit Augenmaß den Umfang in Grenzen zu halten.
Diese Begriffsbestimmungen sind Festlegungen allein für den Rahmen der RFK, wobei die Terminologie im wesentlichen den Empfehlungen der Internationalen Konferenz über Katalogisierungsgrundsätze, Paris 1961, entspricht. Eine Abweichung davon ist die Verwendung des Begriffs der "Verfasserschaft" nur bei Personen. Für Körperschaften wird der etwas andersartige Begriff der "Urheberschaft" benutzt. Durch diese unterschiedliche Bestimmung werden schwierige und oft undurchführbare Recherchen nach der "Verfasserschaft" einer Körperschaft vermieden.
NEU ist der Begriff Version (engl.manifestation), der die Ausgabe (engl. expression) in physisch unterschiedliche Varianten gliedert. Bisher wurde das bei uns "Sekundärausgabe" genannt (RAK-WB §2.2b), und war als Ausgabe, die sich nur physisch, aber nicht inhaltlich von einer anderen unterschied, genauso separat zu sehen (und zu katalogisieren) wie eine mit inhaltlichen Unterschieden. Diesen Sachverhalt könnte man nun differenzierter betrachten. Dieses Konstrukt wurde erstmals in der IFLA-Studie "Functional Requirements of Bibliographic Records" (FRBR) eingeführt. Ein bisher schon verwendetes Hilfskonstrukt zur Kennzeichnung von Ausgaben ist die Allgemeine Materialbenennung (General Material Designation, GMD), die schon seit längerer Zeit auch in deutschen Daten verwendet wird und dem Bereich der "NBM-Materialien" entstammt. Die GMD wird zum Haupttitel ergänzt, um in der Titelanzeige sofort zu zeigen, um was für ein Material es sich handelt. Die GMD ist nicht zur Ausgabenunterscheidung gedacht, sondern nur als Hinweis für den Nutzer: sie unterscheidet nicht zwischen zwei Varianten einer physischen Erscheinungsform, etwa zwei Dateiformaten. Dafür eignet sich vielmehr der Einheitstitel. Er wird auch bisher schon zur Unterscheidung von Ausgaben eingesetzt, indem man die Sprache als Ordnungshilfe hinzufügt. Wenn der EST nun um eine Versionskennzeichnung ergänzt wird, kann er in der Datenanzeige dazu dienen, Ausgaben und Versionen sinnvoll aufzulisten und zu unterscheiden. Eine solche Kennzeichnung ist bisher noch nicht verwendet worden.
 

Kap. 2 : Allgemeine Regeln

Gegenstand dieses Kapitels sind die bibliographischen Beschreibungsregeln. Es geht um Auswahl, formale Gestaltung, Umfang und Reihenfolge der Angaben, die für die Beschreibung einer Vorlage erforderlich sind. Auf Katalogkarten schlagen sich diese Regeln im sog. "Korpus" nieder, der im allgemeinen den größeren Mittelbereich der Karte füllt.
Die Beschreibungsregeln sollen weitgehend materialunabhängig sein, also für Texte genauso gelten wie für Musikalien oder Karten.

Die allgemeinen Regeln enthalten Bestimmungen mit unterschiedlicher Relevanz für die einzelnen Katalogtypen:

Online : Festlegung der Bestandteile (Datenelemente, §§ 126-165) der bibliographischen Beschreibung und der Quellen (Haupttitelseite etc., § 115), denen sie zu entnehmen sind.

Zettelkatalog : Regeln für die Reihenfolgeder Bestandteile und ihre Interpunktion sowie zur äußerenGestaltungvon Eintragungen (§§ 116-125), Bandaufführungen (§§ 166-174) und der Kopfgestaltung für die verschiedenen Eintragstypen, vor allem der Nebeneintragungen und verschiedener Arten von Verweisungen (§§ 175-193). (Wohlgemerkt: hier ist nur die formale Gestaltung der Kartenköpfe gemeint, nicht die Auswahl und Ansetzung der Namen und Titel, dazu sind die Kap. 3 bis 8 da.)

In Datensystemen sind diese Regeln weitgehend nur noch als Programmvorgaben wichtig, da bei Vorhandensein der geeigneten Datenelemente prinzipiell die Software die Formalien der externen Darstellung (Anordnung und Interpunktion) erledigen kann. Allenfalls ist eine vorgeschriebene interne Interpunktion bestimmter Angaben, z.B. im Kollationsvermerk, bei der Eingabe zu beachten.

Wünschenswert wäre, zusätzlich eine oder mehrere Kurzanzeigeformen zu standardisieren, wie sie in Online-Katalogen zur Anzeige von Ergebnismengen angeboten werden. Bisher hat noch kein Regelwerk diesen Bereich berücksichtigt.
 

Kap. 3-6 : Ansetzungsregeln

Die Ansetzungstätigkeit ist auf die logische Einordnung in den bestehenden Katalog gerichtet. Das bedeutet konkret: die Namen der Personen und Körperschaften, die Titel und anderen Angaben, die im Katalog auffindbar sein sollen, müssen in eine einordnungsfähige (sortierfähige) und konsistente Form gebracht werden. Die Idealvorstellung ist, daß nicht nur in einer Bibliothek ein Name in immer gleicher Form geschrieben wird, damit die Werke des betreffenden Verfassers an einer Stelle sich versammeln (siehe Grundsatz der Zusammenführung ...), sondern daß in allen Bibliotheken derselbe Name in gleicher Weise geschrieben (und somit eingeordnet) wird. Das allerdings setzt, wie die Erfahrung zeigt, die Schaffung und laufende kooperative Pflege von Normdateien voraus.

Der Begriff "Ansetzen" wird in den Regeln wie folgt verwendet:

Kap. 3 : Allgemeine Ansetzungsregeln

Dieses Kapitel faßt Ansetzungsregeln zusammen, die eine allgemeine Bedeutung für die Einordnung in Kataloge und Register haben. Es geht vor allem um die Schreibung von Körperschaftsnamen und Titeln. Grundsatz ist enge Anlehnung an die Vorlage. Spezielle Vorschriften sind jeweils in den Kapiteln 5 und 6 enthalten.

(Für Personennamen sind die oft differenzierten Ansetzungsbestimmungen alle im Kap. 4 enthalten.)

Die vorgeschriebene Ordnung nach der gegebenen Wortfolge ist entscheidend für die Festlegung vonOrdnungswörtern und deren Abgrenzung. Hierher gehört die Behandlung von Leerzeichen ("Spatien"), von Binde-, Strecken- und Gegenstrichen bei der Bildung von Ordnungswörtern, die nicht identisch mit grammatischen Wörtern sein müssen (§§ 202-204 und 208).

Des weiteren sind geregelt:

In Datensystemen kann man evtl. alternative Wortformen oder Auflösungen von Zahlen, Abkürzungen etc. alszusätzliche Stichwörter eingeben, um sie ebenfalls suchbar zu machen. Diese Möglichkeit ist softwareabhängig und wird von diesem Regelwerk nicht abgedeckt.
 

Kap. 4 : Ansetzung der Namen von Personen

Da ein großer Bibliotheksbestand prinzipiell Material aller Zeitabschnitte und Sprachbereiche enthalten kann, ist das auftretende "Namensgut" entsprechend breit gestreut. Im Vordergrund stehen naturgemäß die Namen aus europäischen Sprachen, jedoch weisen allein diese schon eine große Vielfalt von Detailproblemen auf.

(... hier folgt der bisherige Text ...)

Zu den verschiedenen Katalogtypen ist anzumerken:

Typ Online : In Datensystemen können Typ Zettel : In Zettel- und Listenkatalogen ist die strenge Normierung der maßgeblichen Ansetzung zwingend, und variierende Schreibweisen lassen sich nur durch Namensverweisungen (siehe § 189) miteinander verknüpfen.


Kap. 5 : Ansetzung der Namen von Körperschaften

Kommentar
Körperschaften stellen andersartige, noch vielfältigere Anforderungen an den Katalogisierer. Zwar geht man von einfach klingenden Grundsätzen aus: man wählt den offiziellen Namen der Körperschaft und bevorzugt kürzere vor längeren Namensformen, jedoch gibt es eine solche Bandbreite von Körperschaften unterschiedlicher Typen, daß dieses Kapitel wegen zahlreicher Sonderregeln umfangsmäßig das größte geworden ist.

Für Körperschaften gibt es eine Normdatei, die "Gemeinsame Körperschaftsdatei (GKD)", die auf diesen Regeln beruht. Diese Datei wird kooperativ von mehreren Stellen ausgebaut und gepflegt, sie ist in verschiedenen Systemen als Datenbank benutzbar. Der Rückgriff auf diese Datei kann den eigenen Aufwand bei der Ansetzung beträchtlich reduzieren. Man strebt für Datensysteme sinnvollerweise an, diese Normdatei als Stammdatei an die eigene Datenbank anzugliedern, damit man bei der Katalogisierung unmittelbar daraus die nötigen Namen kopieren oder Verknüpfungen anlegen kann. Damit spart man auch noch Schreibarbeit und vermeidet Fehler.

(... hier folgt der bisherige Text ...)
 

Kap. 6 : Ansetzung von Titeln und Sammlungsvermerken sowie Bestimmung des Einheitstitels

In hergebrachten Katalogen spielen Titel eher eine untergeordnete Rolle für den Zugriff: man sucht traditionell zuerst nach einem Verfassernamen (erster Ordnungsblock) und unter diesem dann einen bestimmten Titel (zweiter Ordnungsblock). In den alten Katalogen nach den "Preußischen Instruktionen" waren Titel nur dann als solche ins Alphabet eingeordnet, wenn es keinen persönlichen Verfasser gab. Es kam daher wenig auf die Schreibweise der Titel an: normalerweise waren höchstens bis zu 3 Wörtern "ordnungswichtig". (Die Kunst bestand dann darin, diese Wörter korrekt zu bestimmen.)

Will man allerdings zur Einheitseintragung unter dem Haupttitel übergehen, diesen also in jedem Fall mit einer Eintragung bedenken, auch wenn es einen Verfasser gibt, muß größerer Ansetzungsaufwand getrieben werden. In Datensystemen schließlich soll nicht nur jeder Titel in einem alphabetischen Titelregister vorzufinden sein, man will zusätzlich alle Titelwörter einzeln suchen können..
(... hier der evtl. noch zu bearbeitende Originaltext zu Kap. 6 ...)

Hat ein Buch mehrere Titel, muß jeder angesetzt werden, der auffindbar sein soll. Drei Fälle verdienen besondere Beachtung:

Sammlungen

Sammelausgaben oder Teilausgaben von Werken eines Verfassers tragen oft aussageschwache Titel wie eben "Gesammelte Werke" oder schlicht "Werke". Um Sammlungen unter dem Namen des Verfassers sofort gezielt als solche finden zu können, erfaßt neben dem eigentlichen Titel auch noch einen "Sammlungsvermerk". Das ermöglicht Einordnungen direkt hinter dem Namen vor allen anderen Titeln des Verfassers. In den konventionellen Katalogen verzichtet man aus Ersparnisgründen auf solche Zusatzeintragungen, in Datensystemen ist der Aufwand gering.

Einheitstitel
Gibt es von einem Werk mehrere Ausgaben mit unterschiedlichen Titeln, muß einer davon, meistens der früheste oder Originaltitel, zum Einheitstitel erklärt werden. Damit gelingt es, die geforderte Auffindbarkeit aller Ausgaben zu verwirklichen, wenn der Nutzer nur einen der Titel kennt. Im Bereich der  Musik ist dies das zentrale Problem, in Naturwissenschaft und Technik tritt es sehr selten auf.
(... dazu der Originaltext ...)

Unspezifischer Titel

Titel wie "Jahresbericht", "Mitteilungsblatt" usw. machen keine eigentliche Sachaussage und lassen sich nur dann sinnvoll untereinander ordnen, wenn der Name des Urhebers (der herausgebenden Körperschaft) ergänzt wird, genauer: zur jeweiligen Ordnungsgruppe des Titels hinzugenommen wird.

Kap. 7 : Haupt- und Nebeneintragungen unter Personen, Körperschaften und Titeln

und Kap. 8 : Bestimmung des Titels oder des Titels für Haupt- und Nebeneintragungen

Diese Kapitel regeln, wie man die Personen, Körperschaften und Titel auswählt, die mit Eintragungen im Katalog oder Register zu bedenken sind.
Wie eine Person kann auch eine Körperschaft unter mehr als einem Namen bekannt sein. Anders als Personen können aber Körperschaften

Daraus ergeben sich ganz eigene Probleme, vor allem das der "Entität": Wie ist die Wesenheit zu bestimmen, die für eine konkrete Veröffentlichung wirklich verantwortlich ist? Es ist nicht verwunderlich, daß hier die Differenzen zwischen RAK und anderen Regelwerken zahlreich und schwierig sind. RAK hat manche Wesenheiten zu Körperschaften erklärt, die von AACR nicht als solche betrachtet werden.
RAK entscheidet strikt formal, während AACR eine Urheberschaft vorwiegend von inhaltlichen Kriterien abhängig macht. Läßt man aber das Konzept der Haupteintragung unter einer Körperschaft beiseite, löst sich diese Problematik weitgehend auf, denn eine "beteiligte Körperschaft" würden im allgemeinen beide Regelwerke erblicken und den Namen erfassen.

Kap. 8 ist eigentlich ein Anhängsel zu Kap. 7. Es legt die Auswahl der für Eintragungen zu berücksichtigenden Titel fest. Hier ist auf einen sehr wichtigen Unterschied zwischen Zettelkatalog und Datenbank hinzuweisen:

Gibt es mehrere Namen und mehrere Titel, ist es beim Zettelkatalog wichtig, die "richtigen" Kombinationen (welcher Name mit welchem Titel) zu bestimmen, denn jede solche Kombination bildet einen Zettel, und der will geschrieben (d.h. "geköpft") und einsortiert werden. Ein kataloggeignetes Datenbanksystem kennt dieses Problem dagegen nicht: jeder erfaßte Name ist automatisch mit jedem erfaßten Titel(wort) kombiniert suchbar.

Die vielen Verästelungen dieser Kapitel mit zusammen über hundert Paragraphen entstanden aus dem Bemühen, allen Wechselfällen in logischer Weise gerecht zu werden, aber zugleich die Anzahl der anzufertigenden Eintragungen auf ein vertretbares Minimum zu beschränken.

Für Zettel- und Listenkataloge besteht ein weiteres, schwerwiegendes Problem darin, daß man zwischen Haupt-und Nebeneintragungen unterscheiden muß. Der Arbeitsaufwand und/oder die notwendige Platzersparnis erzwingen, daß man nur die erstere vollständig und aktuell halten kann. Z.B. bedeutet eine Korrektur oder Ergänzung, daß man jeden Zettel heraussuchen, bearbeiten und wieder einsortieren muß. In einer Datenbank existiert nur ein Exemplar der Aufnahme, die über alle Registereinträge in gleicher Weise zugänglich ist. Mithin ist in derartiger Umgebung auch dieses Problem gegenstandslos.

Für die zwei Katalogtypen, Online und Zettelkatalog, empfiehlt sich nun folgendes Vorgehen:

Typ Online : Man betrachte die Regeln der Kapitel 7 und 8 als Leitlinien, um die mit Eintragungen zu versorgenden Personen, Körperschaften, Veranstaltungen, Titel, Einheitstitel und übergeordneten Gesamttitel zu bestimmen. Von jedem dieser sechs Typen erfasse man den ersten oder besonders hervorgehobenen (d.h. man bilde die Ansetzungsform und gebe sie an entsprechender Stelle ein). Darüber hinaus erfasse man noch diejenigen zusätzlich, die sonst noch auf der Haupttitelseite zu finden sind. Alles weitere bleibt der Software überlassen.

Typ Zettel : Man verfahre genauso, wobei man aber die Anzahl der Eintragungen im allgemeinen auf 6 beschränkt. Die Eintragung unter dem Haupttitel erklärt man zur Haupteintragung. Das bedeutet unter anderem: man muß immer auch eine Eintragung unter dem Einheitstitel machen, wenn man alle Ausgaben eines Werkes zusammenführen will. Individuell ist bei jedem Katalog zu prüfen, ob und wieweit dies realisierbar ist oder eingeschränkt werden kann, ohne die Funktion des Katalogs empfindlich zu stören.

(... hier folgen die Erläuterungen des Originaltexts ...)
 

Kap. 9 : Ordnung

Die Ordnung, d.h. Sortierung, der Eintragungen in Katalogen und Registern ergibt sich zwangsläufig aus den Ansetzungen: Was man nicht gut angesetzt hat, kann nicht gut geordnet werden - denn dabei ist dann keine ausgleichende, mitdenkende Intelligenz mehr im Spiel. Da die Ansetzungsregeln im Hinblick auf mechanische Ordnung formuliert wurden, sollte es in Datensystemen keine Probleme beim Indexieren geben, in manuellen Systemen ist das Einlegen von Zetteln ein unvermeidlicher manuell-intellektueller Arbeitsaufwand.
Das programmtechnische Indexieren braucht jedoch erfahrungsgemäß genaue Zusatzvorschriften: welche Register soll es geben, welche Datenfelder sollen hinein, und in welcher Form müssen die Inhalte der Felder vorbereitet werden. Dazu hat bislang kein Regelwerk Vorschriften gemacht, daher sind die real existierenden Systeme gerade in der Indexierung z.T. sehr verschieden, auch bei gleichen Ausgangsdaten. Ein Regelwerk für Online-Kataloge sollte auch solche Vorgaben enthalten. Entwürfe dazu hat eine Arbeitsgruppe vorgelegt.

(... hier folgt der Originaltext ...)
 

Gesamtwerk und Teile : Anmerkungen zur Behandlung mehrteiliger Werke

Beträchtliche Unterschiede gibt es zwischen Zettelkatalogen und Datenbanken in den Möglichkeiten, mit mehrteiligen Veröffentlichungen umzugehen.

Sobald ein Band oder Teil einen eigenen Titel besitzt, kann er für ein Einzelwerk gehalten und unabhängig von den anderen Teilen zitiert werden. Was aber zitiert wird, danach muß man auch suchen können, und das heißt, ein eigener Nachweis im Katalog ist nötig. Es ist unbefriedigend, wie es z.B. in der AACR-Praxis weitgehend geschieht (obwohl das Regelwerk Besseres ermöglicht), Titel von Bänden nur in einer Fußnote unter der Gesamtaufnahme aufzuzählen, denn Fußnoten lassen sich in der Regel nicht adäquat für Suchzugriffe aufbereiten.

Für Datensysteme gibt es im wesentlichen zwei Softwarelösungen:

1. Zusammenhängend gespeicherte, aber hierarchisch gestufte Aufnahmen mit der Möglichkeit, Untersätze (für Stücktitel) an einen Hauptsatz (für das Gesamtwerk) anzuhängen, evtl. mit mehrfacher Stufung. Die Deutsche Bibliothek liefert Daten im MAB-Format in dieser Art mit bis zu zwei Stufen. Das Austauschformat muß jedoch nicht für die interne Speicherung maßgeblich sein.

Die Frage ist, wie ausführlich die Erfassung der Angaben für die Untersätze erfolgt und wie die Software den Zugriff auf die Bände realisiert, ob man z.B. bei Zugriff über einen Bandtitel immer das Gesamtwerk mit allen Bänden angezeigt bekommt.

2. Man macht einen Datensatz für das Gesamtwerk plus je einen für jedes Stück. Der Stücksatz ist dann entweder mit dem Gesamtsatz verknüpft oder enthält eine explizite Gesamttitelangabe.

Unökonomisch und datentechnisch unelegant wäre eine Lösung, bei der man beides machen müßte: Bandaufführungen bei der Gesamtaufnahme und Stückaufnahmen für jeden selbständig nachzuweisenden Teil. Genau so verhält es sich aber bei Katalogen in Druckform. Der Pflegeaufwand solcher Kataloge ist dementsprechend für solche Werke besonders hoch. Die Regeln für Bandaufführungen (§§ 166-174) sind für Datensysteme nicht relevant, es sei denn als Vorgabe für die Aufbereitung von Druckausgaben.



Entwurf

Kapitel 1
Grundbegriffe

1.1. Werk. Ausgabe. Version. Vorlage

Kommentar
§ 1

Ein Werk im Sinne dieser Regeln ist jede geistige Schöpfung, von der mindestens eine Aufzeichnung oder Darstellung existiert, die zur dauernden Aufbewahrung geeignet ist, z.B. in Form eines Buches oder einer Datei.
 

§ 2

Kommentar
1. Exemplare sind Vervielfältigungsstücke einer Aufzeichnung eines Werkes.   2. Eine Ausgabe  ist eine Gesamtheit von Exemplaren, deren nach diesem Regelwerk angefertigte Beschreibungen identisch sind. Anm.: Beispiele für Ausgaben sind etwa für einen Roman: Druckausgabe, übersetzte Ausgabe, Hörbuch, Verfilmung;  für ein Theaterstück: Textbuch, realisierte Aufführung; für einen Aufsatz: Sonderdruck, Textdatei (z.B. HTML oder PDF); für ein Lexikon: Buchform, Loseblattform, interaktives Dateisystem (Datenbank. S. dazu §13).
Anm.: Das "Werk" ist ein Abstraktum, es ist gewissermaßen die gemeinsame "Essenz" aller seiner Ausgaben.


3. Versionen sind inhaltsgleiche (d.h. Wort für Wort identische) Ausgaben, die sich nur in der physischen Form, im Dateiformat oder im äußeren Erscheinungsbild (z.B. Druckaufbereitung) unterscheiden. Vor allem im Zusammenhang mit Mikroverfilmungen von Druckwerken spricht man auch von Sekundärausgaben.

4. Eine Ausgabe kann physisch aus mehreren Teilenbestehen, im Falle von Büchern z.B. aus Bänden. Für solche Fälle ist der Ausdruck mehrteiliges Werk gebräuchlich und wird in diesen Regeln verwendet (früher: "mehrbändiges Werk").

5. Eine Ausgabe kann auch physischer Bestandteil einer größeren Gesamtheit sein. Dann wird von einem unselbständigen Werk gesprochen, das in einer "Sammlung" oder einem "Sammelwerk" enthalten ist (siehe §§ 4,5).

Anm.: Korrektere, aber umständlichere Bezeichnungen für "mehrteiliges" bzw. "unselbständiges Werk" wären "mehrteilig erschienene Ausgabe" bzw. "unselbständig erschienene Ausgabe". Wenn nur eine einzige Ausgabe existiert, was der Normalfall ist, spielt es keine Rolle.

Unter die unselbständigen Werke fallen auch "enthaltene" und "beigefügte" Werke.

§ 3

Als Vorlage wird jedes zu katalogisierende und im Katalog nachzuweisende Objekt bezeichnet. Es handelt sich im allgemeinen um ein Exemplar einer Ausgabe eines Werkes. Die für den Katalog erstellte Beschreibung wird Aufnahme genannt, in einem Datensystem wird daraus ein Datensatz.

Anm.: Sehr häufig gibt es von einem Werk nur eine einzige Ausgabe und diese nur in einer Version. Dann ist es für das Katalogisieren gleichgültig, welcher der Begriffe in einer Regel benutzt wird. Es kann daher z.B. vorkommen, daß in einer Regel "Werk" steht, wenn eigentlich "Ausgabe" gesagt werden müßte. Bei elektronischen Veröffentlichungen ist der Ausdruck "Ressource" (engl. resource) gebräuchlich, weil "Werk" und "Ausgabe", aber auch "publication" als zu druckspezifisch empfunden werden. Für die Zwecke des Regelwerks reichen die oben definierten Begriffe aus.
 

1.2. Einzelwerk. Sammlung. Sammelwerk. Loseblattausgabe. Integrierende Ausgabe
 

§ 4  Als Einzelwerk wird eine einzelne, in sich abgeschlossene geistige Schöpfung bezeichnet.

Anm. 1: Auch einzelne Artikel, Aufsätze, Beiträge, Briefe, Dokumente, Reden u. dgl. gelten als Einzelwerke.


§ 5  Sammlung, Sammelwerk

1. Sind in einer Ausgabe mehrere Einzelwerke physisch vereinigt, so spricht man von einer Sammlung, falls es sich um Schöpfungen einer einzelnen Person handelt, anderenfalls von einemSammelwerk. Anm. 1: Auch eine Ausgabe von Aufsätzen, Reden, Briefen u. dgl. desselben Verfassers gilt als Sammlung.

Anm. 2: Eine Vereinigung von Werken desselben Urhebers gilt nicht als Sammlung, sondern als Sammelwerk.
 

2. Nicht als Sammlung gilt eine Ausgabe von Gedichten sowie ein Werk, das im wesentlichen aus Schöpfungen eines bildenden Künstlers besteht (typischer Fall: ein Bildband). Ein solches Werk wird wie ein Einzelwerk behandelt.
3. Ist es zweifelhaft, ob ein Einzelwerk oder eine Sammlung vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Einzelwerk handelt. Anm.: Sind einem Einzelwerk eines Verfassers nur Beigaben desselben Verfassers, wie z.B. Vor- oder Nachworte, Anmerkungen, Anhänge usw., beigefügt, so liegt keine Sammlung vor. 4. Ist es zweifelhaft, ob ein gemeinschaftliches Werk von mehreren Verfassern bzw. Urhebern oder ein Sammelwerk vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Sammelwerk handelt. Anm.: Kein Sammelwerk liegt vor, wenn einem Einzelwerk nur Beigaben wie z.B. Vor- oder Nachworte, Anmerkungen, Anhänge usw. beigefügt sind. § 6

Ist ein Sammelwerk erkennbar auf einen Abschluß angelegt, wird es als begrenztes Sammelwerk bezeichnet.

§ 7

Ist ein Sammelwerk nicht auf einen Abschluß angelegt, wird es als fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet. Dazu gehören z.B. Zeitungen, Zeitschriften, zeitschriftenartige Reihen und Schriftenreihen.

Anm.: Wie ein fortlaufendes Sammelwerk und nicht wie ein begrenztes Werk in mehreren Auflagen wird auch ein Werk behandelt, das - allein oder in Verbindung mit einer Standangabe oder Auflagebezeichnung - eine Jahreszählung (z.B. Berichtsjahr), eine Bandangabe oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie Jahresbericht, Tätigkeitsbericht oder Verwaltungsbericht enthält und mindestens alle fünf Jahre erscheint.
Im Zweifelsfall wird ein solches Werk als begrenztes Werk behandelt. Kongressberichte (allgemeiner, Berichte über Veranstaltungen, s. §16) werden immer als Einzelwerk behandelt.
§ 8
Kommentar
Ausgaben, die aus mehreren Teilen bestehen, können eine hierarchische Gliederung aufweisen. Haben mehrere Teile eine gemeinsame sachliche Benennung, spricht man von einerAbteilung, bei fortlaufenden Sammelwerken von einer Unterreihe. Anm.: Angaben, die lediglich eine chronologische Abfolge der Bände eines fortlaufenden Sammelwerks zum Ausdruck bringen, z.B. Neue Folge; 3. Folge, gelten jedoch nicht als Bezeichnungen einer Unterreihe.

Anm.: Die Teile können gleichwohl, insbesondere bei Sekundärformen, zu einer physischen Einheit verbunden sein.
 

§ 9

Als Zeitung wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen regelmäßig mindestens einmal in der Woche erscheinen.

§ 10

Als Zeitschrift wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen regelmäßig mindestens zweimal im Jahr erscheinen und keine Einzelwerke darstellen. Zweifelsfälle zwischen Zeitschrift und Zeitung werden als Zeitschrift behandelt.

§ 11

Als zeitschriftenartige Reihe wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile einmal im Jahr oder seltener erscheinen (z.B. Jahrbücher, Geschäftsberichte, Adreßbücher).

§ 12

Als Schriftenreihe (Serie) wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile jeweils ein Werk (Einzelwerk, Sammlung oder begrenztes Sammelwerk) oder einen Teil eines Werkes darstellen.

Anm.: Ein fortlaufendes Sammelwerk, dessen einzelne Teile stets oder überwiegend mehr als einen Beitrag ohne übergeordneten Titel enthalten oder Haupttitel haben, die nicht auf einer eigenen Titelseite stehen, wird jedoch nicht wie eine Schriftenreihe, sondern wie eine Zeitschrift bzw. zeitschriftenartige Reihe behandelt. § 13
Kommentar
Eine integrierende Ausgabeeines Werkes hat nicht beim ersten Erscheinen schon einen endgültigen Inhalt, sondern unterliegt Veränderungen, im allgemeinen durch Einfügen und Austausch einzelner Teile, die in den Inhalt integriert werden und nicht als solche erhalten bleiben. Ist eine solche Ausgabe nicht auf einen Abschluß hin angelegt, spricht man von einer fortlaufenden integrierenden Ausgabe.
Anm.: Typisch sind laufend aktualisierte Datenbanken im weitesten Sinne, die im Fernzugriff oder auf Datenträgern angeboten werden. Auch Websites gehören zu diesem Typ, wenn sie sich laufend im Inhalt und im Aussehen verändern.
Für integrierende Ausgaben in Papierform (wobei Lieferungen neuer Blätter in beliebigen Zeitabständen vorhandene Teile ersetzen und ergänzen) ist der Ausdruck Loseblattausgabe gebräuchlich.

[§ 14 "Enthaltene Werke" und § 15 "Beigefügte Werke" entfallen, da die Sonderstellung dieser Erscheinungsformen aufgehoben ist, s. §2.5]
 
 

1.4 Personen. Körperschaften. Veranstaltungen

Kommentar
§ 16

Personen und Körperschaften (siehe dazu die §§ 600ff), die einen Anteil am Zustandekommen eines Werkes haben, und zwar im Sinne einer geistigen, nicht nur einer materiellen Leistung, werden beteiligte Personen bzw. beteiligte Körperschaftengenannt. In gewissem Sinne wie Körperschaften werden auch Veranstaltungen behandelt, wenn aus ihnen Werke hervorgehen, die Inhalte der Veranstaltung zum Gegenstand haben. Darunter fallen Kongresse, Messen, Festwochen etc.

§ 17

Als Verfasser eines Werkes gelten Personen, als deren geistige Schöpfung das Werk anzusehen ist.

Anm.: Als Verfasser gelten auch Personen, die Wörterbücher, Bibliographien, Kataloge, Konkordanzen, Register u.dgl. zusammengestellt und nicht nur redaktionell bearbeitet haben. Personen, die Texte und/oder Bildmaterial zusammengestellt haben, gelten nicht als Verfasser der Zusammenstellung. § 18

Ist ein Verfasser weder im Werk genannt noch zu ermitteln, bezeichnet man als Urheber des Werkes eine beteiligte Körperschaft, die - allein oder gemeinschaftlich - das Werk entweder erarbeitet oder doch wenigstens veranlaßt und herausgegeben hat.
 
 
 

1.5 Titel. Zusatz zum Titel. Beteiligtenangabe

§ 19

Kommentar
1. Ein Titel ist eine sachliche Benennung eines Werkes und einer Ausgabe eines Werkes.

2. Wenn für alle Ausgaben eines Werkes ein einheitlicher Titel bestimmt wird, nennt man diesen Einheitstitel. Er kann durch Ordnungshilfen erweitert werden (Sprache, Dokumenttyp), um unterschiedliche Ausgaben zu unterscheiden.

3. Wird ein Titel bei Einordnung in einen Katalog oder ein Register erst durch die Ergänzung eines Urhebernamens von gleichlautenden Titeln anderer Werke unterscheidbar, spricht man von einemunspezifischen Titel.
 

§ 20
Kommentar
Wird ein Titel in der Vorlage durch weitere Angaben ergänzt, nennt man diese Zusatz zum Titel oder Titelzusätze.
Man unterscheidet 1. Sachzusätze, die die sachliche Benennung durch weitere Aussagen zum Inhalt erläutern oder ergänzen, und

2. sonstige Zusätze, die keine inhaltlichen Aussagen enthalten.

Anm.: Im Zweifelsfall ist anzunehmen, daß es sich um einen Sachzusatz handelt.
§ 21

Die Beteiligtenangabe (früher "Verfasserangabe") ist die zusammenfassende Angabe der an einer Ausgabe beteiligten Personen und Körperschaften.

Enthält ein Titel Namen von beteiligten Personen oder Körperschaften, so gelten diese in der vorliegenden Form zugleich als Beteiligtenangabe.
 

§ 22  entfällt ("Titel" als Zusammenfassung von "Sachtitel" und "Verfasserangabe")

Kommentar

 

1.6. Vorlageform. Ansetzung

§ 23

Die in einer Vorlage auftretenden Formen (= Schreibweisen) von Angaben heißen Vorlageformen.

Kommentar
§ 24 1. Wird für die Einordnung in einen Katalog oder ein Register eine eigene, von der Vorlageform abweichende Form einer Angabe gebildet, so bezeichnet man diese als Ansetzungsform.

2. Insbesondere wird bei unspezifischen Titeln (§ 19,3) der jeweils zu ergänzende Urhebernamezum Bestandteil des Ansetzungstitels.

3. Ordnungshilfen sind unterscheidende und ordnende Zusätze wie z.B. Ortsnamen, Sprachbezeichnungen, Datumsangaben oder Zählungen. Eine Ordnungshilfe kann zur Ergänzung einer Ansetzungsform notwendig sein, um eine Unterscheidung gleicher Namen etc. und ihre logische Anordnung im Katalog zu unterstützen.

4. Für fortlaufende Sammelwerke gibt es eine international bedeutsame, besondere Ansetzungsform des Titels, die vom International Series Data System (ISDS) bestimmt wird, den Key Title, der untrennbar zur ISSN (International Standard Serial Number) gehört.
 
 

1.6.2. Titelseiten. Haupttitelseite

§ 25

Als Titelseiten werden diejenigen Seiten einer Vorlage bezeichnet, die zumindest Teile von Titel- und Beteiligtenangabe enthalten. Sind zusammengehörige Angaben dieser Art auf einander gegenüberliegende Seiten verteilt, bilden diese zusammen eine Titelseite.

§ 26

Als Haupttitelseite gilt, wenn eine Ausgabe mehrere Titelseiten für denselben Inhalt enthält,

a) diejenige, die durch ihre typographische Gestaltung hervorgehoben ist,

b) wenn keine hervorgehoben ist, diejenige, die die vollständigsten Angaben zur Beschreibung der Vorlage enthält,

Anm.: Eine ausgeschriebene Form gilt gegenüber einer korrespondierenden Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge als vollständigere Angabe. c) bei mehreren in diesen Aspekten gleichwertigen die erste. Anm.: Bei gegenüberliegenden Titelseiten mit unterschiedlichen Fassungen des Titels gilt im allgemeinen die rechte als Haupttitelseite.
Eine Umschlagtitelseite wird nur dann Haupttitelseite, wenn Titelseiten im Innern der Vorlage fehlen oder z.B. wegen weniger vollständiger Angaben ungeeignet sind. Anm.: Für die Feststellung, ob ein Objekt ein Werk darstellt und welche Teile es umfaßt, liefert im allgemeinen die Haupttitelseite das entscheidende Kriterium, nicht z.B. die äußere Form des gebundenen Bandes. Die Haupttitelseite ist die primäre Quelle für die aufzunehmenden Angaben. Der wichtigste Schritt bei der Katalogisierung von Nicht-Buchmaterialien ist demzufolge die Bestimmung einer Entsprechung zur Haupttitelseite. Probleme ergeben sich vor allem bei Sekundärveröffentlichungen, insbesondere Ausgaben auf Mikrofilm oder -fiche, und bei digitalen Veröffentlichungen, sofern sie nicht einem Papierprodukt ähnlich sind.


1.6.3. Verschiedene Titel für denselben Inhalt in einer Ausgabe.

Haupttitel. Nebentitel. Paralleltitel

§ 27

Enthält eine Vorlage verschiedene Titel für denselben Inhalt, so wird einer von ihnen zum Haupttitel bestimmt, und zwar im allgemeinen derjenige, der auf der Haupttitelseite steht. § 28
Kommentar
1. Stehen mehrere Titel für denselben Inhalt auf der Haupttitelseite, so gilt im allgemeinen der hervorgehobene bzw. der zuerst genannte als Haupttitel.

2. Stehen eine ausgeschriebene Form eines Titels und eine korrespondierende Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge auf der Haupttitelseite, so gilt jedoch immer die ausgeschriebene Form als Haupttitel.

3. Weitere auf der Haupttitelseite oder an anderen Stellen der Vorlage (z.B. Einbanddeckel oder Rücken) genannte Titel werden im allgemeinen als Nebentitel bezeichnet.

4. Fassungen des Haupttitels in anderen Sprachen und/oder Schriften werden jedoch als Paralleltitel bezeichnet.
 
 
 

1.6.4. Verschiedene Titel für unterschiedlichen Inhalt in einer Ausgabe

§ 29
Eine Vorlage kann Titel für die Ausgabe als Ganzes und für einzelne Teile enthalten.

§ 30

Sind in einer Ausgabe mehrere (dann als unselbständig geltende) Werke zusammengefaßt, wird ein für alle gemeinsam geltender Titel als übergeordneter Titel bezeichnet.

Anm.: Kommen die Titel der unselbständigen Werke in mehreren Fassungen vor, wird jeder nach den Bestimmungen von §§ 25-28 behandelt.

Es ist die Entscheidung der katalogisierenden Einrichtung, ob und in welchen Fällen unselbständige Werke eigene Aufnahmen erhalten.
 
 

§ 31  entfällt [Titel von beigefügten Werken]

§ 32  Gesamttitel. Stücktitel

1. Ist eine Ausgabe Teil eines Gesamtwerkes (d.h. einer mehrteiligen Ausgabe eines begrenzten Werkes oder eines fortlaufenden Sammelwerkes), so wird der Titel des Gesamtwerkes als Gesamttitelund der Titel des Teiles als Stücktitel bezeichnet.

2. Ist eine Ausgabe zugleich Teil mehrerer Gesamtwerke, die einander gleichgeordnet oder einander über- bzw. untergeordnet sind, so ist der Gesamttitel, der einem anderen untergeordnet ist, zugleich Stücktitel in Bezug auf den ihm übergeordneten Gesamttitel.

3. Für jeden dieser Titel sind gesondert die Bestimmungen der §§ 25-28 anzuwenden.

  1.6.5. Verschiedene Titel in verschiedenen Teilen einer Ausgabe. Titeländerungen

§ 33

1. Haben in einer mehrteiligen Ausgabe einzelne Teile (Bände) voneinander abweichende Gesamttitel, so wird im allgemeinen für jeden Gesamttitel gesondert die Haupttitelseite und der Haupttitel nach §§ 25-28 bestimmt.

2. Bei einer mehrteiligen Ausgabe eines begrenzten Werkes kann auch ein Gesamttitel - im allgemeinen der am häufigsten vorkommende oder gebräuchlichste - für alle Teile bestimmt werden.

So kann auch bei fortlaufenden Sammelwerken verfahren werden, sofern es sich um Schwankungen oder geringfügige Abweichungen handelt.
 
 

1.6.6. Verschiedene Titel in verschiedenen Ausgaben eines Werkes

§ 34

Für jede Ausgabe eines Werkes sind die Bestimmungen der §§ 23-33 gesondert anzuwenden. Mit anderen Worten: jede Ausgabe erhält eine eigene Eintragung im Katalog. Der Einheitstitel (§19) ist dazu gedacht, die Ausgaben im Katalog zusammenzuführen.

Kommentar zu §35


1.8. Datenelemente der Katalogisierung

Kommentar
Die nach diesem Regelwerk bei der Katalogisierung zu erfassenden einzelnen Angaben oder Datenelemente lassen sich nach ihrer Funktion in folgende Typen einteilen:
 

§ 50

Formale Zugriffsangaben werden für eine alphabetische Einordnung in Kataloge, Suchbegriffslisten oder Register benötigt. Solche Angaben unterliegen den durch dieses Regelwerk gegebenen Ansetzungsregeln. Diese stellen Normierungen dar, die zum einen eine plausible, das Auffinden erleichternde Einordnung ermöglichen sollen, zum anderen dazu dienen, Konsistenzzu erzielen. Der wichtigste Aspekt der Konsistenz ist, daß das logisch Zusammengehörige im Katalog zusammengeführt wird, eben unter einer Ansetzungsform, auch wenn die Vorlageformen unterschiedlich sind. Unterstützt wird die Konsistenz durch Normdateien.

Formale Zugriffsangaben sind:

        mindestens (bei Katalogen in Druckform)

  1. Personennamen (§§ 301-342)
  2. Körperschaftsnamen (§§ 401-477)
  3. Titel von Veranstaltungen (§§ 478-486)
  4. Titel + Abteilung/Unterreihe, Sammlungsvermerk(§§ 501-524)
  5. Gesamttitel mit Stückzählung (§§ 710-711) bzw.  Quellenangabe bei unselbständigen Werke

  6. Welche und wieviele Personen, Körperschaften etc. mindestens zu berücksichtigen sind, regelt das Kapitel 7 (§§ 601-715). Für gedruckte Kataloge wird dadurch auch die Anzahl und Art der Zettel bzw. Einträge für ein Werk festgelegt. Für Online-Kataloge kann man diejenigen Restriktionen lockern, die auf Arbeitsersparnis durch Beschränkung der Einträge abzielen, denn es fällt dann nur die Ansetzungs- und Schreibarbeit an, nicht das Einlegen der Zettel.

    Weitere Zugriffsangaben können sein (in Online-Katalogen):
     

  7. Stichwörter aus Titeln samt Sachzusätzen, Abteilungs- und Unterreihenbezeichnungen, Körperschaften und Veranstaltungsnamen, sowie zusätzlich erfaßte Stichwörter. (Die ersteren kann ein Datensystem automatisch aus den erfaßten Titeln etc. herauslösen und suchfähig machen, die letzteren können z.B. helfen, alte Titel suchbar zu machen, die nicht der heutigen Orthographie entsprechen), (s.a.  §§ 501-527 für die Ansetzung von Titeln)
  8. Erscheinungsjahr oder -zeitraum
  9. Erscheinungsorte,Druckorte (§ 208 für die Ansetzung)
  10. Verlagsnamen,Druckernamen
  11. Normierte Angaben für bestimmte Dokumenttypen wie etwa Hochschulschriften (Ort + Jahr), Festschriften (Name der gefeierten Person oder Körperschaft), Sammlungen, Veranstaltungen (Ort + Zeit)
Für 7. - 9. bedeutet das, daß die Angaben evtl. zusätzlich in einer normierten Form erfaßt werden müssen, wenn die Vorlageformen variieren (siehe § 51).

Jede der Zugriffsangaben kann je Aufnahme mehrfach vorkommen.

Für alle Zugriffsangaben gelten gewisse allgemeine Ansetzungsregeln (§§ 201-208), z.B. für die Schreibweise von Zahlen und Zeichen, die Behandlung von Abkürzungen etc. Es ist trotzdem zusätzlich nötig, die Art und Weise der Indexierung (Aufbereitung der Suchbegriffslisten) bis in die Details zu regeln. Dazu gehört die Behandlung von Artikeln am Titelanfang (Markierung mit Nichtsortierzeichen), ferner der Umgang mit Umlauten, Akzentbuchstaben und Sonderzeichen. Nicht trivial ist auch das Zerlegen von Titeln in Einzelwörter (Berücksichtigung von Bindestrichen, Schrägstrichen, Abkürzungen usw.). Die Datensysteme verfahren in diesen diesen Aspekten nicht auf gleiche Weise, es gibt aber einige Spezifikationen, die zur weiteren Vereinheitlichung herangezogen werden können.
 

§ 51

Beschreibende Angaben umfassen die Vorlageformen der folgenden Elemente (§§ 126-160):
 

  1. Titelangaben mit allen Zusätzen
  2. Beteiligtenangaben
  3. Ausgabebezeichnung mit Zusätzen
  4. Erscheinungsvermerk (Erscheinungs- bzw. Druckort und -jahr, Verleger und Drucker)
  5. Physische Beschreibung, Kollationsvermerk (Umfang, Illustr., Beigaben etc.), hier gehen medienspezifische Besonderheiten ein)
  6. Fußnoten (Anmerkungen, Kommentare)


§ 52

Codierte Angaben sind solche, die nur Elemente aus festgelegten Listen enthalten können:

  1. Materialbezeichnung (Medientyp) für das Medium der Ausgabe. Es gibt die Allgemeine Materialbezeichnung (GMD = General Material Designation), die zum Titel ergänzt wird, und die Spezielle Materialbezeichnung (SMD = Special Material Designation), die zur Umfangsangabe gehört. Auch wenn diese Angaben in Textform gemacht oder angezeigt werden, sind dabei nur wenige, festgelegte Bezeichnungen zu verwenden, die auch codiert werden können, wie Text, Tonaufzeichnung, Kartenmaterial, Noten.
  2. Datenträger : Das Medium der Aufzeichnung, wie Papier, Mikroform, elektronischer Datenträger, Datei im Fernzugriff
  3. Dokumenttyp, auch "Formschlüssel" oder "Gattungsbegriffe" genannt, als formale Kennzeichnung für Art und Inhalt der Veröffentlichung
  4. Erscheinungsform (begrenzt, fortlaufend, integrierend)
  5. Sprachbezeichnung für die Sprache des Textes der Ausgabe
  6. Erscheinungsland
  7. Selektionskennungen (gelegentlich "Abrufzeichen" genannt) als Merkmale für meist bestandsspezifische Besonderheiten
In Datensystemen können solche Angaben zur Verfeinerung von Zugriffen oder Anzeigen dienen sowie zur Selektion von Teilbeständen. Dieses Regelwerk enthält keine einschlägigen Listen, zu verwenden sind im allgemeinen aus Normierungsgründen diejenigen der nationalbibliographischen Dienste mit evtl. eigenen Erweiterungen.
 

§ 53

In Datensystemen können Zugriffsangaben aus Verknüpfungen zu Stammsätzen für Personen, Körperschaften etc. bestehen. Der Sinn solcher Stammsätze ist, Ansetzungsform und Alternativ- oder Verweisungsformen zu einer Person o.a. an einer Stelle zusammenzuführen und so zu erreichen, daß Änderungen nur an einer Stelle durchgeführt werden müssen. Die Erfassung beim Buchdatensatz reduziert sich dann u.U. auf die Eingabe oder Übernahme einer Identifikation des Stammsatzes.

Stammdaten haben in Datensystemen in etwa auch die die Funktion der Leit- und Verweisungskarten in Zettelkatalogen. Ein Stammsatz enthält alle für die Funktion des Katalogs notwendigen Angaben z.B. zu einer Körperschaft, einer Person, eines fortlaufenden Sammelwerks, oder eines Einheitstitels (mit oder ohne Verfassername).
 

§ 54

In Datensystemen sind Verknüpfungen zwischen Aufnahmen möglich, um Beziehungen zwischen Werken und Ausgaben abzubilden, Es kann sich unter anderem um folgende Beziehungen handeln:
zwischen unterschiedlichen Ausgaben eines Werkes
zwischen früheren und späteren Titeln bei Titeländerungen von fortlaufenden Werken
zwischen einem Gesamtwerk und seinen Teilen.
Kataloge in Druckform bieten solche Angaben in der Regel in Form von Fußnoten an. Es ist abhängig von der Software, wie Verknüpfungen anzulegen und zu erfassen sind.
 

§ 55

Identifizierer sind Verknüpfungen zu anderen Datensystemen: Nummern der Nationalbibligraphien und von Verbunddatenbanken, ZDB, ISBN, ISSN, CODEN, Reportnummern, DIN- und andere Normnummern etc. Nummern dieser Art bieten nicht nur zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten, sondern stellen auch identifizierende Merkmale für Dublettenchecks in Datenbanken dar.
Für digitale Veröffentlichungen gelten URI (z.B. auch DOI) und URL als Identifizierer.
 

§ 56

Anordnung der Elemente und Interpunktion sind für Kataloge in Druckform festzulegen. Dazu dienen die §§ 119-125. Online-Kataloge können sich für die Bildschirmanzeige oder Druckausgaben daran orientieren, bieten aber, je nach Softwarekomfort, auch variable Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. unterschiedliche Kurzanzeigen oder Anzeigeformen nach Art von Literaturdatenbanken. Interpunktion kann durch Software hinzugefügt werden, wenn die einzelnen Elemente in eigenen Feldern oder Teilfeldern erfaßt werden. Umfaßt ein Feld oder Teilfeld mehr als ein ISBD-Element, ist die Interpunktion mit einzugeben.
 

§ 57

Nicht in die Zuständigkeit dieses Regelwerks fallen sachliche Suchbegriffe oder Sacherschließungsangaben:

1. Notationen von
  • Klassifikationssystemen (Systematiken) und
  • Schlüsselsystemen (z.B. Regionen- und Sprachschlüssel)
2. Schlagwörter oderThesaurusbegriffe

evtl. differenziert z.B. nach den Schlagworttypen der RSWK ; Sach-, Personen-, Körperschafts-, geographisches, Zeit- und Formschlagwort.

Allerdings kann ein Katalogsystem, vor allem ein Datensystem, eine Integration sachlicher Zugriffe mit den formalen Zugriffen anstreben. Deshalb werden diese Elemente hier erwähnt.
Einige Beispiele: § 58

Gleichfalls außerhalb dieses Regelwerks liegen bibliotheksspezifische Angaben wie Standortangaben, Signaturen, Zugangsnummern, Ausleihbedingungen, Exemplarzahlen, Statusangaben. Erst recht gilt das für Erwerbungs- und Ausleihangaben, also Geschäftsgangsdaten. Der Katalog steht jedoch im Zentrum bibliothekarischer Arbeit und muß daher auch einen integralen Bestandteil der automatisierten Geschäftsgänge bilden, d.h. die dafür benötigten Daten bereitstellen.
 

 1.9. Die Aufgaben des Formalkatalogs     [früher § 101]

Kommentar
§ 60 Nachweis. Identifikation 1. Der Formalkatalog einer Bibliothek hat zunächst die Aufgabe, nachzuweisen, ob eine bestimmte Ausgabe eines Werkes vorhanden ist.

2. Er hat ferner die Aufgabe, jedenfalls in dem durch diese Regeln gegebenen Umfang, nachzuweisen,

a) welche Werke eines bestimmten Verfassers (und, wenn es für Nutzer der Bibliothek wichtig ist, auch Werke eines bestimmten Urhebers)

b) welche Ausgaben eines bestimmten Werkes vorhanden sind und in welchen Versionen.

§ 61 Ergebnismengen Darüber hinaus soll der Katalog das Auffinden von Materialien über die in §50ff genannten Zugriffsangaben und Codes in beliebiger Kombination erlauben. Das bedeutet, daß Ergebnismengen (Teilmengen der Datenbank) mit geeigneten Suchkriterien durch Boolesche Logik gebildet werden können.
Die Ergebnismengen, die bei solchen Zugriffen entstehen, sollten in mehreren unterschiedlichen Sortierfolgen präsentiert werden können. Wichtig sind dazu aufeinander abgestimmte Regeln für die Ansetzung und Ordnung.


§ 62 Beziehungen zwischen Werken

Der Katalog soll auch andere Beziehungen verdeutlichen und verfolgbar machen, die zwischen einzelnen Werken bestehen, und zwar zumindest diese:


§ 63 Unterscheidung. Auswahl

Im Bestand vorhandene Ausgaben und Versionen müssen anhand der Beschreibungen des Katalogs unterschieden werden können, um dem Nutzer schon am Katalog die Auswahl des jeweils geeigneten Exemplars zu ermöglichen.


§ 64 Zugang

Den Weg vom Nachweis zur Nutzung muß das Katalogsystem so kurz wie möglich machen.
Anm.: Im Online-Katalog gehört dazu die Bestell- bzw. Vormerkmöglichkeit bzw. die Angabe einer Netzadresse, die zum direkten Zugriff geeignet ist, u.U. auch die Angabe von Zugriffsrechten oder -beschränkungen. Die Katalogbenutzung am Bildschirm sollte, wo immer möglich, direkt zur Anzeige und damit Nutzung des Objekts selbst führen.




B.Eversberg, UB Braunschweig, 2002-01-21